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Information zu der am 8. Juli 2011 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMFBMF-010311/0076-IV/8/20118.7.20112011

Mit dem

wurde für bestimmte Samen und Bohnen mit Ursprung in oder Herkunft aus Ägypten ein neues Einfuhrverbot erlassen. Diese Maßnahme wurde getroffen, weil verschiedene Indikatoren darauf schließen lassen, dass die Verwendung einer aus Ägypten eingeführten Charge mit Bockshornkleesamen zur Sprossenproduktion die Ursache für die EHEC-Ausbrüche in Norddeutschland im Mai 2011 und in Bordeaux (Frankreich) im Juni 2011 sein könnten. Dem Gebot des Vorsorgeprinzips folgend, hat die Kommission auch die Einfuhr anderer Samen und Bohnen aus Ägypten vorübergehend verboten, damit eine eingehendere Bewertung ihrer Sicherheit erfolgen kann.

Dieses neue, ab sofort anzuwendende Einfuhrverbot wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 13) berücksichtigt.

Ferner wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 mit Wirkung vom 11. Juli 2011 geändert (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 657/2011 ). Diese Änderung betrifft die durch Japan nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima anlässlich der Ausfuhr von Lebens- und Futtermitteln durchzuführenden Kontrollen und auszustellenden Dokumente. Bei den Einfuhrkontrollen in der Europäischen Union ergeben sich dadurch keine Änderungen. Die Anlage 11 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 11) wurde bereits entsprechend abgeändert.

Überdies wurde die

durch die Richtlinie 2010/69/EU aufgehoben. Dies wurde in der Anlage 2 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 2) entsprechend berücksichtigt.

Bundesministerium für Finanzen, 8. Juli 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Durchführungsbeschluss 2011/402/EU, ABl. Nr. L 179 vom 07.07.2011 S. 10
DVO 297/2011 , ABl. Nr. L 80 vom 26.03.2011 S. 5

Schlagworte:

EHEC

Verweise:

VB-0200 Abschnitt 1.3.
VB-0200 Anlage 2
VB-0200 Anlage 11
VB-0200 Anlage 13
VB-0200 Abschnitt 130.1.
VB-0100

Stichworte