vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Deutsches Stipendium für einen österreichischen Grenzgänger

BMFBMF-010221/1105-IV/4/20111.7.20112011

EAS 3225

Erhält ein in der Grenzzone in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger für ein Forschungsprojekt von der Universität Friedrichshafen ein Promotionsstipendium, das laut Stipendienvertrag zwar universitäre Anwesenheit verlangt, aber kein Dienstverhältnis begründet und das nach § 3 Nr. 44 dEStG in Deutschland steuerfrei ist, so ist dieses Stipendium nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 auch in Österreich steuerfrei. Denn nach der zitierten österreichischen Vorschrift sind Bezüge und Beihilfen aus "öffentlichen Mitteln", die zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Forschung gewährt werden, in Österreich steuerfrei.

Gemäß § 3 Abs. 4 EStG 1988 sind "öffentliche Mittel" nicht nur Mittel, die von österreichischen Körperschaften des öffentlichen Rechts gewährt werden, sondern auch solche, die von diesen entsprechenden Körperschaften eines Mitgliedstaates der EU stammen.

Da § 3 Nr. 44 dEStG ebenfalls nur für Stipendien gilt, die unmittelbar aus "öffentlichen Mitteln" zur Förderung der Forschung oder der wissenschaftlichen Aus- oder Fortbildung gewährt werden, wird der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 im Grunde erfüllt. Dies allerdings noch unter der weiteren Voraussetzung, dass durch das Stipendium lediglich Aufwendungen, nicht aber die Arbeitsleistungen, abgegolten werden.

Ob diese zusätzliche Voraussetzung erfüllt ist, kann aber dahingestellt bleiben, weil gleichzeitig auch der Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 erfüllt ist. Denn der in Österreich ansässige Steuerpflichtige erhält das Stipendium für eine im Ausland auszuübende Tätigkeit (LStR 2002 Rz 37 zweiter Satz), wobei hier der reine Aufwandabgeltungscharakter des Stipendiums nicht mehr gesetzliche Steuerbefreiungsvoraussetzung ist.

Da nach österreichischem innerstaatlichem Recht jedenfalls Steuerfreiheit zusteht, erübrigt es sich, auf die Auswirkungen des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens einzugehen.

Bundesministerium für Finanzen, 1. Juli 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 3 Nr. 44 dEStG, deutsches Einkommensteuergesetz, dBGBl. I 2002 S. 4210
§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Stipendium, Stipendien, öffentliche Mittel, Forschungsstipendium

Verweise:

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 37

Stichworte