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Der Begriff "Aktien" im DBA-Thailand

BMFBMF-010221/0946-IV/4/201128.5.20112011

EAS 3219

Verlegt ein österreichischer Steuerpflichtiger, der an einer österreichischen GmbH beteiligt ist, seine Ansässigkeit nach Thailand, geht dadurch das österreichische Besteuerungsrecht am Wertzuwachs der Beteiligung nicht verloren, sodass der Tatbestand der Wegzugsbesteuerung (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. b EStG 1988) nicht erfüllt ist. Denn nach Artikel 13 Abs. 4 DBA-Thailand bleibt im Fall des Verkaufes von Aktien die Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft, sonach in Österreich, erhalten.

Die Abkommensbestimmung spricht zwar nur von einer Veräußerung von "Aktien", doch ist diese Bestimmung aus dem Abkommenszusammenhang heraus als allgemeine Regelung für die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zu verstehen und inkludiert demnach auch die Veräußerung von GmbH-Anteilen (EAS 2659 betreffend das DBA-Niederlande, EAS 3112 betreffend das DBA-Irland).

Bundesministerium für Finanzen, 28. Mai 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 13 Abs. 4 DBA T (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Thailand (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 263/1986
DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
DBA IRL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Irland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 66/1968

Schlagworte:

GmbH-Anteile, Aktienbegriff, Wegzugsbesteuerung

Verweise:

EAS 2659
EAS 3112

Stichworte