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Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG

BMFBMF-010216/0018-VI/6/201120.4.20112011

Beachte:
Diese Info wird ersetzt durch die Info des BMF vom 21. Juni 2011, BMF-010216/0023-VI/6/2011.

1. Von der Meldeverpflichtung umfasste Stiftungen

Grundsätzlich sind alle Privatstiftungen iSd Privatstiftungsgesetzes - somit auch gemeinnützige Privatstiftungen - von der Meldeverpflichtung des § 5 PSG umfasst. Aufgrund der Zielsetzung der Norm, die Transparenz österreichischer Privatstiftungen zwecks Bekämpfung der internationalen Geldwäsche zu erhöhen, sind jedoch Versicherungsvereinsstiftungen, Sparkassenstiftungen, Arbeitnehmerförderungs- und Belegschaftsbeteiligungsstiftungen sowie Unternehmenszweckförderungsstiftungen nicht von der Meldeverpflichtung betroffen.

2. Von der Meldeverpflichtung umfasste Begünstigte

Aufgrund der neu eingeführten Meldeverpflichtung müssen:

gemeldet werden (Art. XI Abs. 1b PSG).

Eine Einschränkung der Meldeverpflichtung besteht allerdings für jene Begünstigten einer gemeinnützigen Privatstiftung, die keine Zuwendungen in individualisierter Form erhalten, sondern in Form von an einem unbestimmten Personenkreis erbrachten Sach- oder Dienstleistungen, wie etwa Ausspeisungen ("Suppenküche"), allgemeine Sozialdienste (etwa psychologische Betreuung von Patienten in Krankenanstalten oder Altersheimen), Unterhaltungsdarbietungen (etwa Theateraufführungen oder Konzerte) usw. Übersteigt der Wert einer Zuwendung nicht den Betrag von 250,00 Euro, ist grundsätzlich eine nicht in individualisierter Form erbrachte Leistung anzunehmen.

Auch von gemeinnützigen Privatstiftungen stets zu melden sind daher, die die angeführte Bagatellgrenze von 250,00 Euro übersteigenden Geldzuwendungen sowie die in individualisierter Form erbrachten Sach- oder Dienstleistungen, wie etwa die Zuwendung bestimmter Hilfsmitteln oder auf die Bedürfnisse des Begünstigten zugeschnittene Dienstleistungen (etwa regelmäßige psychologische Betreuung einzelner Personen über einen längeren Zeitraum).

3. Zeitpunkt der Feststellung von Begünstigten

Da nur Begünstigte iSd § 5 PSG gemeldet werden müssen, ist die Entstehung der Begünstigtenstellung Voraussetzung für die Entstehung der Meldeverpflichtung.

Nicht in der Stiftungserklärung konkret bezeichnete Begünstigte erlangen ihre Begünstigtenstellung erst aufgrund einer Entscheidung durch eine dazu berufenen Stelle iSd § 9 Abs. 1 Z 3 PSG oder durch den Stiftungsvorstand. Sieht eine Stiftungsurkunde somit etwa vor, dass auch Personen, die in einem nicht näher definierten Naheverhältnis zum Stifter stehen, Zuwendungen erhalten sollen, bedarf es zunächst einer konkretisierenden Entscheidung durch eine der genannten Stellen, um die Begünstigtenstellung entstehen zu lassen. Eine solche Konkretisierung ist dabei spätestens bei der erstmaligen Zuwendung an eine bestimmte Person anzunehmen.

4. Zeitpunkt der Meldung

Für die Erstattung der Meldung sind mehrere Fristen zu beachten:

Für Zeiträume nach dem 31. März 2011 sind Begünstigte "unverzüglich" zu melden, wobei eine genaue Frist nicht angegeben ist. Eine Meldung innerhalb von längstens vier Wochen nach Entstehung der Begünstigtenstellung gilt noch als unverzüglich erfolgt.

Sämtliche Begünstigte, die zum 31. März 2011 bestehen oder zu irgendeinem Zeitpunkt seit der Errichtung der Stiftung festgestellt worden sind (etwa indem sie eine Zuwendung im Sinne der oben dargelegten Kriterien erhalten haben), sind bis zum 30. Juni 2011 zu melden.

5. Art und Umfang der Meldung

Der von der Meldeverpflichtung betroffene Stiftungsvorstand hat die Meldung ausschließlich an das zuständige Finanzamt in elektronischer Form, über Finanz Online zu erstatten. Genaue Hinweise über die Vornahme der Meldung und über die neu eingerichtete Eingabemaske finden sich auf der Homepage des BMF im Handbuch zur Durchführung der Meldung:

https://www.bmf.gv.at/EGovernment/FINANZOnline/InformationenfrUnte_3154/Handbuch_Privatstiftung.pdf

Bundesministerium für Finanzen, 20. April 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 5 PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993
§ 9 Abs. 1 Z 3 PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993

Schlagworte:

Begünstigtenmeldung

Verweise:

BMF 21.06.2011, BMF-010216/0023-VI/6/2011

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