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Information zu der am 12. April 2011 in Kraft getretenen Änderung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMFBMF-010311/0051-IV/8/201112.4.20112011

Mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 351/2011 der Kommission wurde mit Wirksamkeit vom 12. April 2011 die Verordnung (EU) Nr. 297/2011 abgeändert.

Auf Grund dieser Änderung muss nunmehr die Erklärung dann vorgelegt werden, wenn die in Abschnitt 110.1. der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Abschnitt 110.1.) angeführten Waren aus den genannten Präfekturen stammen und/oder versendet wurden. Dies gilt auch für Erzeugnisse, aus den Küstengewässern dieser Präfekturen, ungeachtet dessen, wo diese Erzeugnisse angelandet wurden.

Bei dieser Gelegenheit wurde auch das Muster der Erklärung aktualisiert (VB-0200 Abschnitt 110.7.).

Die Anlage 11 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 11) wurde entsprechend geändert.

 

Bundesministerium für Finanzen, 12. April 2011

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

DVO 297/2011, ABl. Nr. L 80 vom 26.03.2011 S. 5
LMSVG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006

Schlagworte:

Japan, Lebens- und Futtermittel

Verweise:

VB-0200 Abschnitt 110.1.
VB-0200 Abschnitt 110.7.
VB-0200 Anlage 11

Stichworte