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BMF-Info zu pauschalen Betriebsausgaben bei Kleinstwäldern

BMFBMF-010203/0197-VI/6/20117.4.20112011

Vollpauschalierte Forstwirte können ab 2011 freiwillig nach § 2 Abs. 3 LuF-PauschVO 2011 zur Teilpauschalierung optieren.

Es bestehen keine Bedenken, die pauschalen Betriebsausgaben wie folgt zu ermitteln:

Der Wirtschaftswald im Kleinstwald (bis 10 ha Waldfläche) wird je nach den Gelände- und Bringungsverhältnissen (GBV) in Bringungslagen eingestuft, wobei die Bringungslage 1 für günstige GBV, die Bringungslage 2 für mittlere GBV und die Bringungslage 3 für schlechte GBV steht.

Nimmt ein pauschalierter Land- und Forstwirt die Option gemäß § 2 Abs. 3 LuF-PauschVO 2011 in Anspruch, dann können für den Kleinstwald folgende pauschale Betriebsausgaben angesetzt werden:

Bei Selbstschlägerung:

70% der Betriebseinnahmen bei der Bringungslage 3

60% der Betriebseinnahmen bei der Bringungslage 2

50% der Betriebseinnahmen bei der Bringungslage 1

Bei Holzverkäufen am Stock:

30% der Betriebseinnahmen bei der Bringungslage 3

20% der Betriebseinnahmen bei den Bringungslage 1 und 2.

Bundesministerium für Finanzen, 7. April 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 3 LuF-PauschVO 2011, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 471/2010

Schlagworte:

pauschale Betriebsausgaben, Kleinstwälder, Option gemäß § 2 Abs. 3 LuF-PauschVO 2011, Teilpauschalierungsoption

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