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Tiefbohrungen durch eine italienische Gesellschaft

BMFBMF-010221/0128-IV/4/201124.1.20112011

EAS 3200

Der Begriff der "Bauausführung" ist nicht eng auszulegen (EAS 1750). Tiefbohrarbeiten können eine Baubetriebstätte begründen (EAS 3120). Übernimmt eine auf Tiefbohrleistungen spezialisierte italienische Gesellschaft unter Beaufsichtigung durch die österreichische Montanbehörde nach dem MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, Tiefbohrarbeiten, so wird dadurch eine inländische Betriebstätte (Baubetriebstätte) im Sinn von Artikel 5 Abs. 2 lit. g DBA-Italien begründet, wenn die Arbeiten in einem geographisch zusammengehörigen Aufsuchungsgebiet länger als 12 Monate andauern (siehe auch VwGH 26.10.1962, 1022/62, betr. inländische Tiefbohrarbeiten einer schweizerischen Gesellschaft).

Die Begründung dieser Betriebstätte wird nicht dadurch umgangen werden können, dass die Bohrarbeiten von der italienischen Gesellschaft formal mit Werkvertrag an österreichische Unternehmen weitergegeben und von diesen "im Namen und für Rechnung" der italienischen Gesellschaft durchgeführt werden. Denn der Umstand, dass die Aufträge durch Fachkräfte ausgeführt werden, die unter der Leitung des italienischen Unternehmens stehen, dass das eingesetzte italienische und geleaste rumänische Personal von dem italienischen Unternehmen ausgewählt wird und dass die Betriebsmittel vom italienischen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, spricht für das Vorliegen besonderer Gegebenheiten, die dazu führen, dass die bloß formal mit Werkverträgen unter Vertrag genommenen österreichischen Unternehmen als "abhängige Vertreter" im Sinn von Z 10 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 OECD-MA anzusehen sind und demzufolge als arbeitsausführende Personen des italienischen Unternehmens gelten.

Unter diesen Gegebenheiten wird nicht nur die italienische Gesellschaft in die beschränkte Steuerpflicht eintreten, sondern es werden auch die in der österreichischen Betriebstätte eingesetzten Arbeitskräfte der inländischen Steuerpflicht unterliegen und zwar auch dann, wenn sie innerhalb von jeweils 183 Tagen ausgewechselt werden.

Bundesministerium für Finanzen, 24. Jänner 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Abs. 2 lit. g DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Tiefbohrarbeiten, abhängige Vertreter, Baubetriebstätte, Bauausführungen

Verweise:

MinroG, Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999
EAS 1750
EAS 3120

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