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42.5.11a § 41 EStG 1988

BMFBMF-010222/0186-VI/7/201020.1.2011

Rz 10909
§ 41 EStG 1988 - Pflichtveranlagung bei überschneidenden Bezügen, wenn das steuerpflichtige Einkommen unter Euro 10.900 liegt (Rz 909)

(2008)

Der Steuerpflichtige erzielte im Kalenderjahr 2007 folgende Einkünfte:

01.01. bis 31.10.2007: Arbeitslosengeld in Höhe von 10.393,76 Euro
01.02. bis 31.12.2007: geringfügige Einkünfte in Höhe von 3.300,00 Euro
01.11. bis 31.12.2007: Einkünfte aus Vollbeschäftigung in Höhe von 4.032,34 Euro

Aufgrund der Hochrechung der Einkünfte kam es zu einer Nachzahlung in Höhe von 558,89 Euro.

Gemäß § 41 EStG 1988 liegt ein Pflichtveranlagungsgrund vor, da zumindest gleichzeitig zwei Bezüge (im November und Dezember in Höhe von 600 Euro) vorlagen.

Eine Erklärungspflicht gemäß § 42 EStG 1988 wäre jedoch nicht gegeben, da das steuerpflichtige Einkommen den Betrag von 10.900 Euro nicht übersteigt.

Das steuerpflichtige Einkommen betrug nach Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben 6.126,35 Euro. Die Nachforderung ergibt sich lediglich aufgrund der Hochrechnung.

Wäre die geringfügige Beschäftigung im Oktober beendet worden, läge kein Pflichtveranlagungsgrund vor und die Nachforderung (219,63 Euro) wäre nicht zu entrichten.

Kann der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung im Zuge der Berufung dennoch zurückgenommen werden, da die steuerpflichtigen Bezüge unter der Erklärungspflicht von 10.900 Euro liegen?

§ 42 EStG 1988 regelt, wann durch den Steuerpflichtigen eine Steuererklärung einzureichen ist. Unter anderem ist dies gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige durch das Finanzamt dazu aufgefordert wird.

Regelungen betreffend Pflichtveranlagungsgründe finden sich ausschließlich im § 41 EStG 1988. Unter anderem ist im § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 geregelt, dass eine Pflichtveranlagung vorzunehmen ist, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.

Liegt ein Pflichtveranlagungsgrund vor, kann ein Antrag auf ArbeitnehmerInnenveranlagung nicht mehr zurückgezogen werden und sind im Veranlagungsverfahren sämtliche Umstände für das betreffende Kalenderjahr zu berücksichtigen.

Im Anlassfall ist daher auf Grund des vorliegenden Pflichtveranlagungstatbestandes die Zurückziehung des Antrages nicht möglich (weder im Rahmen des Berufungsverfahrens noch anderweitig).

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