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12.8.11 Bürgschaft

BMFBMF-010222/0186-VI/7/201020.1.2011

Bürgschaft zu Gunsten eines nahen Angehörigen

Rz 893
Bürgschaftszahlungen sind als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen (VwGH 21.9.1993, 93/14/0105; VwGH 28.2.1995, 95/14/0016; VwGH 24.11.1999, 94/13/0255):

In diesem Sinne besteht keine sittliche Verpflichtung, dass ein Kind sich für die Abgabenschulden der Mutter verbürgt (VwGH 18.10.1995, 92/13/0145).

12.8.11.1 Bürgschaft zu Gunsten eines Arbeitgebers, einer Kapital- oder Personengesellschaft bzw. eines Vereines

Rz 894
Die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft, die zu Gunsten des Arbeitgebers eingegangen worden ist, stellt keine außergewöhnliche Belastung dar. Gleiches gilt für eine Bürgschaft, die der Gesellschafter(-Geschäftsführer) einer Kapitalgesellschaft zu Gunsten der Gesellschaft eingeht (VwGH 12.06.1985, 84/13/0100; VwGH 13.10.1987, 86/14/0007; VwGH 02.03.1993, 93/14/001896/15/0004). Allenfalls können Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen (siehe Rz 338).

Gegenüber einem Verein besteht auch für einen Funktionär keine sittliche Notwendigkeit zur Bürgschaftsübernahme (VwGH 27.09.1995, 92/15/0214).

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