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Anwendung der Verbrauchsteuerverfahren bei der Beförderung von Wein

BMFBMF-010217/0123-IV/9/201022.11.20102010Anwendung der Verbrauchsteuerverfahren bei der Beförderung von Wein

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994

Schlagworte:

Excise Movement and Control System, EMCS, Weinverfahren, Kleine Weinerzeuger, SEED, e-VD, elektronisches Verwaltungsdokument, Steueraussetzung, vereinfachtes Begleitdokument, VSt 2

I. Innergemeinschaftliche Beförderungen

1. Beförderungen im Verfahren der Steueraussetzung

Das Excise Movement and Control System (EMCS) ist ein IT-gestütztes Verfahren betreffend die Dokumentation und die Kontrolle der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung im gesamten Gebiet der Europäischen Union.

Das EMCS bzw. das elektronische Verwaltungsdokument (e-VD) ersetzt das "Begleitende Verwaltungsdokument" (BVD - VSt 1).

Es muss daran erinnert werden, dass beim Versand aus Österreich in andere EU-Mitgliedstaaten im Verkehr unter Steueraussetzung seit 1. April 2010 grundsätzlich zwingend ein elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD) zu übermitteln ist (Ausnahmen gelten - voraussichtlich bis 1.1.2011 - für Beförderungen nach und durch Dänemark und Polen). Auch die Empfangsbestätigung zu einem e-VD muss durch den Empfänger auf elektronischem Wege abgegeben werden.

Die Verwendung eines BVD entfaltet für den österreichischen Versender keine Rechtswirksamkeit. Ohne Ausstellung eines e-VD kommt eine Beförderung unter Steueraussetzung nicht rechtsgültig zustande.

Im Abschnitt 1 des Kapitels IV der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem werden die allgemeinen Bestimmungen zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung beschrieben. Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie legt fest, dass diese Verfahrensbestimmungen auch für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die dem "Nullsatz" unterliegen und nicht in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, anzuwenden sind. Für Beförderungen von Wein (einschließlich Schaumwein) gelten daher die Bestimmungen der Richtlinie und der §§ 11a und 19 iVm § 44 des Schaumweinsteuergesetzes 1995 (SchwStG 1995, BGBl. Nr. 702/1994 in der geltenden Fassung) über das Steueraussetzungsverfahren auch dann, wenn in sämtlichen von einer Beförderung betroffenen Mitgliedstaaten die Weinsteuer Null beträgt.

Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Bewilligung nach § 44 Abs. 3 SchwStG 1995, wenn sie Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren versenden wollen.

"Kleine Weinerzeuger":

Weinherstellungsbetriebe mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) gelten als "Kleine Weinerzeuger" im Sinne des Art. 40 der Richtlinie 2008/118/EG bzw. als "Kleinerzeuger" im Sinne des Art. 22 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 (siehe Punkt I.2.). Für die Verbringung von Wein unter Steueraussetzung sind auch für kleine Weinerzeuger (Kleinerzeuger) keine Vereinfachungen vorgesehen. Dementsprechende Beförderungen sind daher auch von kleinen Weinerzeugern (Kleinerzeugern) im EMCS zu erfassen.

Für Inhaber solcher kleiner Weinherstellungsbetriebe sieht § 44 Abs. 3 SchwStG 1995 jedoch ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren vor. Diesen Betrieben gilt die Bewilligung zum Versand von Wein in andere Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung (§ 44 Abs. 2 SchwStG 1995) als erteilt, sobald sie schriftlich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt anzeigen, dass sie den Versand aufnehmen wollen. Eine förmliche Steuerlagerbewilligung wird zwar nicht erteilt, es erfolgt jedoch die Vergabe einer ATV-Nummer und die Registrierung in der Datenbank SEED. An den sonstigen Verpflichtungen, insbesondere der Pflicht zur Ausstellung eines elektronischen Verwaltungsdokumentes (e-VD) bei der Beförderung unter Steueraussetzung in andere EU-Mitgliedstaaten ändert sich für "Kleine Weinerzeuger" nichts.

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994

Schlagworte:

Excise Movement and Control System, EMCS, Weinverfahren, Kleine Weinerzeuger, SEED, e-VD, elektronisches Verwaltungsdokument, Steueraussetzung, vereinfachtes Begleitdokument, VSt 2

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