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Richtlinien zu den Verkehrsteuern betreffend die Selbstberechnung und die Übermittlung der Abgabenerklärung durch Parteienvertreter gemäß §§ 10 ff GrEStG 1987 und §§ 10, 10a KVG

BMFBMF-010206/0026-VI/5/20108.2.20102010Richtlinien zu den Verkehrsteuern betreffend die Selbstberechnung und die Übermittlung der Abgabenerklärung durch Parteienvertreter gemäß §§ 10 ff GrEStG 1987 und §§ 10, 10a KVG

Die geltende Rechtslage ermöglicht bestimmten Parteienvertretern die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer und der Gesellschaftsteuer sowie die elektronische Übermittlung von Abgabenerklärungen (Grunderwerbsteuer und Gesellschaftsteuer). Diese Richtlinie regelt die Vorgangsweise dabei. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden. Der Erlass BMF 30.06.2004, 10 0101/2-IV/10/04, tritt außer Kraft.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 11 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 10 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 13 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 17 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 2 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
§ 10a KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
§ 10 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
§ 61 Abs. 4 WTBG, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999
§ 182 Abs. 3 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003
§ 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 160 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Parteienvertreter, Selbstberechnung, Grunderwerbsteuer, Gesellschaftsteuer, elektronische Übermittlung, Anmeldung, Abgabenerklärung, FinanzOnline-Verordnung 2006, FonV, Bevollmächtigter, Vollmacht, Rechtsanwälte, Rechtsanwalt-Gesellschaften, Notare, Notar-Partnerschaften, Wirtschaftstreuhänder, selbständiger Buchhalter, Selbstberechnungsverfahren, Übermittlungssteuernummer, Steuernummer, Grundbuch, Eintragungsgebühr, Frist, Erfassung, Vermerk, Urkunde, Ordnungsbegriff, Anmeldungszeitraum, Urkundenarchiv, Zugriffscode, Abschrift, Einzahlung, Nachforderung, Selbstberechnungserklärung, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Unrichtigkeit, Bemessungsgrundlage, elektronische Abgabenerklärung, elektronische Anmeldung

Verweise:

BMF 30.06.2004, 10 0101/2-IV/10/04
BMF 21.12.2012, BMF-010206/0222-VI/5/2012

1. Allgemeines

1.1 Rechtsgrundlagen

1.1.1 Durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 682/1994 wurde in § 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987) die Befugnis zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer durch Parteienvertreter ermöglicht.

1.1.2 Rechtsgrundlage für die Selbstberechnung der Gesellschaftsteuer durch Parteienvertreter sind die Regelungen des durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999 eingefügten § 10a Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG).

1.1.3 Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001 wurde - falls keine Selbstberechnung vorgenommen wird - weiters festgelegt, dass die Übermittlung der Abgabenerklärungen gemäß § 10 GrEStG 1987 sowie § 10 KVG durch befugte Parteienvertreter elektronisch zu erfolgen hat, sofern dies dem befugten Parteienvertreter auf Grund seiner technischen Voraussetzungen zumutbar ist.

1.1.4 Die FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 idgF, regelt die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form.

2. Selbstberechnung

2.1 Begriff des Parteienvertreters

Die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer und der Gesellschaftsteuer darf nur durch Parteienvertreter durchgeführt werden; es ist nicht erforderlich, dass der Parteienvertreter an dem der Steuer unterliegenden Vorgang (zB bei der Errichtung der Vertragsurkunde) mitgewirkt hat. Der Parteienvertreter darf jedoch nicht von der Befugnis zur Selbstberechnung ausgeschlossen sein (Aberkennung mit Bescheid gemäß § 11 Abs. 2 GrEStG 1987, § 10a Abs. 9 KVG). Die Selbstberechnung nimmt der Parteienvertreter als Bevollmächtigter eines Steuerschuldners vor. Eine schriftliche Vollmacht ist hiefür nicht erforderlich.

Befugte Parteienvertreter sind:

2.1.1 Für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer:

2.1.2 Für die Selbstberechnung der Gesellschaftsteuer:

2.2 Teilnahme am Verfahren und Zuständigkeit

2.2.1 Anmeldung zum Selbstberechnungsverfahren

Der befugte Parteienvertreter, der am Selbstberechnungsverfahren teilnehmen möchte, muss sich beim Verfahren FinanzOnlineanmelden (nähere Informationen siehe unter 'https://finanzonline.bmf.gv.at/' ).

2.2.2 Übermittlungssteuernummer

Im Zuge der Anmeldung zu FinanzOnline wird dem befugten Parteienvertreter für die Übermittlung und Verrechnung der selbstberechneten Abgabenarten eine bundesweit einheitliche Übermittlungssteuernummer vergeben.

Auf diese Steuernummer sind die selbstberechnete Grunderwerbsteuer sowie die Eintragungsgebühr für die Eintragung in das Grundbuch und die selbstberechnete Gesellschaftsteuer abzuführen.

2.3 Gegenstand der Selbstberechnung

2.3.1 Die Selbstberechnung ist in folgenden Fällen zulässig:

Es steht den Steuerschuldnern und dem Parteienvertreter bei jedem einzelnen der Grunderwerbsteuer oder der Gesellschaftsteuer unterliegenden Rechtsvorgang frei, ob sie von der Selbstberechnung Gebrauch machen wollen oder diesen Vorgang beim Finanzamt anzeigen (§ 10 GrEStG 1987, § 10 KVG).

2.3.2 Eine Selbstberechnung ist nicht zulässig bei der Anwendung des § 17 GrEStG 1987 (Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer).

Darüber hinaus ist eine Selbstberechnung unzulässig, wenn die Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt der Selbstberechnung nicht eindeutig feststeht (zB bei Bauherrenmodellen); eine vorläufige Selbstberechnung sehen die Gesetze nämlich nicht vor.

2.4 Zeitliche Beschränkung für die Vornahme der Selbstberechnung

2.4.1 Grunderwerbsteuer

Die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer ist nur innerhalb der Frist des § 10 Abs. 1 GrEStG 1987 für die Vorlage der Abgabenerklärung zulässig. Das ist bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats.

2.4.2 Gesellschaftsteuer

Die Selbstberechnung der Gesellschaftsteuer ist nur innerhalb der Frist des § 10 Abs. 1 KVG für die Vorlage der Abgabenerklärung, das ist bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem der Rechtsvorgang stattgefunden hat, zweitfolgenden Monats zulässig. Die Selbstberechnung ist auch bereits vor Entstehen der Gesellschaftsteuerschuld zulässig. In diesem Fall ist der Selbstberechnung die voraussichtliche Höhe der Abgabe, das ist der Abgabenbetrag, der sich im Fall des Entstehens der Abgabenschuld ergibt, zugrunde zu legen.

2.5. Erfassung der Daten des Rechtsvorganges

Im FinanzOnline-Verfahren sind vom befugten Parteienvertreter die Daten zum Geschäftsfall zu erfassen. Das sind:

Auf Grund der allgemeinen Daten wird das zuständige Finanzamt ermittelt, das für die Bearbeitung des Geschäftsfalles zuständig ist. Es wird automationsunterstützt ein Ordnungsbegriff (Finanzamtsnummer mit Erfassungsnummer) vergeben und an den Parteienvertreter zurückgemeldet.

Die Daten zu den beteiligten Personen sind grundsätzlich durch Eingabe eines eindeutigen Suchbegriffes (Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer, aktuelle Steuernummer) und Rückmeldung aus den Grunddaten der Finanzverwaltung oder durch Eingabe (Name, Geburtsdatum und Adresse) anzumerken. Nur in Ausnahmefällen, wenn ein eindeutiger Suchbegriff nicht bekannt ist, kann die Anmerkung der Beteiligten durch Eingabe von Namen, Geburtsdatum und Adresse erfolgen.

Die für die Berechnung notwendigen Daten (Steuersatz, Steuerschuldner, Bemessungsgrundlagen) sind entweder zum Geschäftsfall (bei Aliquotierung) oder je Rechtsvorgang zu erfassen.

Die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage außerhalb des elektronischen Selbstberechnungsverfahrens erstellten Berechnungsblätter und/oder Ausdrucke von automatisierten Berechnungshilfen sind dem Selbstberechnungsakt beizuschließen und gemeinsam mit der über den Rechtsvorgang ausgefertigten Schrift sieben Jahre aufzubewahren.

2.6 Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung auf der Urkunde

Ist über den der Selbstberechnung unterzogenen Vorgang eine Urkunde errichtet worden, so ist auf dieser Urkunde ein Vermerk über den Umstand der Selbstberechnung sowie der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer), unter welchem der Rechtsvorgang erfasst wurde, anzubringen.

Bei Erwerben von Todes wegen ist der Vermerk auf jenen Urkunden bzw. Beschlüssen (zB Einantwortungsurkunde, Bestätigung gemäß § 182 Abs. 3 AußStrG) anzubringen, in welchen der Eigentumsübergang dokumentiert wird.

Beinhaltet eine Urkunde mehrere steuerbare Vorgänge, die im Selbstberechnungsverfahren gesondert erfasst werden müssen (mehrere Erfassungsnummern), dann müssen alle Ordnungsbegriffe auf der Urkunde vermerkt werden.

Gehören zu einem steuerbaren Vorgang, für den eine Erfassungsnummer vergeben wird, mehrere Urkunden, muss der Ordnungsbegriff auf jeder dieser zusammengehörenden Urkunden vermerkt werden.

Der Parteienvertreter hat eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der Urkunde(n) sieben Jahre aufzubewahren.

2.7 Elektronische Anmeldung der Selbstberechnung, Anmeldungszeitraum (§ 13 GrEStG 1987, § 10a Abs. 2 KVG)

Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Kalendermonats eine elektronische Anmeldung über die selbstberechneten Rechtsvorgänge beim zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Ist über einen selbstberechneten Rechtsvorgang eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen.

Der Parteienvertreter hat eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) jeder Anmeldung sieben Jahre aufzubewahren. § 132 BAO ist anzuwenden.

Keine Anmeldung ist einzureichen, wenn in einem Kalendermonat keine Selbstberechnung vorgenommen wurde.

Im Zuge der elektronischen Anmeldung werden die einzelnen Abgabenbeträge der Anmeldung auf der Übermittlungssteuernummer des Parteienvertreters verbucht. Urkunden über selbstberechnete Geschäftsfälle sind an das Finanzamt nur über Anforderung zu übermitteln.

2.8 Entrichtung der selbstberechneten Abgaben und der gerichtlichen Eintragungsgebühr

Die selbstberechneten Abgaben sind spätestens am Fälligkeitstag (15. Tag des auf den Anmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats) zu entrichten. Die Einzahlung der selbstberechneten Abgaben sowie der gerichtlichen Eintragungsgebühr hat auf die Übermittlungssteuernummer (Pkt. 2.2.2) des Parteienvertreters zu erfolgen. Bei der Einzahlung ist der Anmeldungszeitraum (Pkt. 2.7) und der Gesamtbetrag der in diesem Anmeldungszeitraum selbstberechneten Abgaben und der gerichtlichen Eintragungsgebühr anzugeben.

Wird die Steuer unrichtig berechnet, so hat das Finanzamt gemäß § 201 BAO einen Bescheid zu erlassen; ergibt sich dabei eine Nachforderung, so hat diese den ursprünglichen Fälligkeitstag.

Der Parteienvertreter haftet nur für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer.

2.9 Selbstberechnungserklärung

Ist die Steuer für einen Rechtsvorgang selbstberechnet worden, ist der Parteienvertreter befugt, gegenüber dem Grundbuchsgericht bzw. Firmenbuchgericht zu erklären, dass eine Selbstberechnung vorgenommen wurde und dass die Steuer sowie die Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz für die Eintragung in das Grundbuch abgeführt werden. Die Selbstberechnungserklärung wird automationsunterstützt erstellt und in die Databox des FinanzOnline - Teilnehmers übermittelt.

Die Selbstberechnungserklärung kann vor der Anmeldung (Pkt. 2.7) und vor Zahlung der Steuer und der gerichtlichen Eintragungsgebühr (Pkt. 2.8) beim Grundbuchsgericht bzw. beim Firmenbuchgericht vorgelegt werden, es muss jedoch zuvor die Selbstberechnung tatsächlich erfolgt sein.

Von einer Selbstberechnungserklärung darf nicht Gebrauch gemacht werden, wenn für den Rechtsvorgang die Steuer zunächst selbstberechnet wurde, dieser aber in der Folge beim Finanzamt angezeigt wird.

Wurde die Selbstberechnungserklärung bereits verwendet, darf die Selbstberechnung nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Der Parteienvertreter, der gegenüber einem Grundbuchsgericht oder Firmenbuchgericht erklärt, dass er eine Selbstberechnung vorgenommen hat, haftet für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer (§ 13 Abs. 4 GrEStG 1987, § 10a Abs. 8 KVG). Die Selbstberechnungserklärung ersetzt die sonst erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 160 Abs. 1 bzw. 2 BAO.

Die Selbstberechnungserklärung muss auch dann dem Grundbuchsgericht bzw. Firmenbuchgericht vorgelegt werden, wenn keine Grunderwerbsteuer oder Gesellschaftsteuer bzw. Eintragungsgebühr anfällt.

2.10 Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage

Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung, von der eine gerichtliche Eintragungsgebühr abhängig ist, oder eine unrichtige Entrichtung der selbstberechneten Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz heraus, so hat das Finanzamt ohne unnötigen Aufschub dem Grundbuchsgericht die richtige Bemessungsgrundlage oder den richtigen Betrag der Eintragungsgebühr mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn eine Selbstberechnungserklärung ausgestellt worden ist, aber eine Selbstberechnung der Eintragungsgebühr unterblieben ist.

3. Elektronische Abgabenerklärung

3.1 Wird für einen der Grunderwerbsteuer oder der Gesellschaftsteuer unterliegenden Vorgang von der Möglichkeit der Selbstberechnung nicht Gebrauch gemacht, so ist dieser Vorgang beim Finanzamt anzuzeigen. Hat bei dem Vorgang ein Parteienvertreter (Pkt. 2.1) mitgewirkt, so hat die Anzeige mittels elektronischer Abgabenerklärung über FinanzOnlinezu erfolgen, sofern dies dem Parteienvertreter auf Grund seiner technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Zur Teilnahme an FinanzOnline siehe Pkt. 2.2.1.

Ist dies dem Parteienvertreter auf Grund seiner technischen Voraussetzungen nicht zumutbar, so ist die Abgabenerklärung mit dem amtlichen Formular vorzunehmen.

3.2 Die Abgabenerklärung für einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang ist, wenn keine Selbstberechnung durchgeführt wird, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats beim Finanzamt vorzulegen. Sind Rechtsvorgänge von der Besteuerung ausgenommen, so ist die Abgabenerklärung bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden wäre, zweitfolgenden Monats vorzulegen.

Die Abgabenerklärung für einen der Gesellschaftsteuer unterliegenden Vorgang ist, wenn keine Selbstberechnung durchgeführt wird, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem der Rechtsvorgang stattgefunden hat, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt vorzulegen. Dies gilt auch für Rechtsvorgänge, die von der Besteuerung ausgenommen sind.

3.3 Die Erfassung der Daten und die Übermittlung der elektronischen Abgabenerklärung erfolgt wie bei der elektronischen Selbstberechnung im Verfahren FinanzOnline (Pkt. 2.5)

3.4 Ist über den Rechtsvorgang eine Urkunde errichtet worden, so ist auf dieser der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff, unter welchem der Rechtsvorgang erfasst wurde, anzubringen. Die Bestimmungen über den Vermerk über die Selbstberechnung auf Urkunden (Pkt. 2.6) gelten sinngemäß.

Ist über den in der elektronischen Abgabenerklärung enthaltenen Rechtsvorgang eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv (cyberDOC, Archivium) aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunden lesend zuzugreifen.

Wird die Urkunde nicht in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen, wird aus verwaltungsökonomischen Gründen und zur Verfahrensbeschleunigung empfohlen, gleichzeitig mit der elektronischen Abgabenerklärung eine Kopie oder Abschrift der Urkunde an das Finanzamt zu übermitteln.

Bundesministerium für Finanzen, 8. Februar 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 11 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 10 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 13 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 17 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 2 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
§ 10a KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
§ 10 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
§ 61 Abs. 4 WTBG, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999
§ 182 Abs. 3 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003
§ 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 160 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Parteienvertreter, Selbstberechnung, Grunderwerbsteuer, Gesellschaftsteuer, elektronische Übermittlung, Anmeldung, Abgabenerklärung, FinanzOnline-Verordnung 2006, FonV, Bevollmächtigter, Vollmacht, Rechtsanwälte, Rechtsanwalt-Gesellschaften, Notare, Notar-Partnerschaften, Wirtschaftstreuhänder, selbständiger Buchhalter, Selbstberechnungsverfahren, Übermittlungssteuernummer, Steuernummer, Grundbuch, Eintragungsgebühr, Frist, Erfassung, Vermerk, Urkunde, Ordnungsbegriff, Anmeldungszeitraum, Urkundenarchiv, Zugriffscode, Abschrift, Einzahlung, Nachforderung, Selbstberechnungserklärung, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Unrichtigkeit, Bemessungsgrundlage, elektronische Abgabenerklärung, elektronische Anmeldung

Verweise:

BMF 30.06.2004, 10 0101/2-IV/10/04
BMF 21.12.2012, BMF-010206/0222-VI/5/2012

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