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Auslagerung von Konzerndienstleistungen in eine zentrale Dienstleistungsgesellschaft

BMFBMF-010221/3411-IV/4/20109.12.20102010

EAS 3196

Werden von einer im Versicherungsbereich tätigen Konzerngesellschaft Dienstleistungen (IT, Rechnungswesen, Rechtsberatung, versicherungstechnisches Aktuariat, Verwaltungsleistungen) an andere Konzerngesellschaften erbracht, sind diese dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechend mit Gewinnaufschlag zu verrechnen (VPR 2010 Rz 77 und Z 7.33 OECD-VPG). Unter besonderen Umständen kann eine Dienstleistungsverrechnung auch ohne Gewinnaufschlag erfolgen. Dies setzt aber voraus, dass die Dienstleistung nicht zum Unternehmensgegenstand des Dienstleisters gehört und dass sie sich für ihn als bloße Nebenleistung darstellt (VPR 2010 Rz 80). Dies trifft für eine Konzerngesellschaft aber nicht zu, wenn für sie diese Dienstleistungserbringung den Kernaufgabenbereich bildet.

Allerdings kann eine bloße Kostenweiterbelastung durch Abschluss eines Kostenverteilungsvertrages erwirkt werden. Denn Gegenstand eines Kostenverteilungsvertrages können auch Verwaltungsdienstleistungen sein (VPR 2010 Rz 112) und es kann die Leistungserbringung auch lediglich von einer einzigen am Kostenpoolungsvertrag teilnehmenden Konzerngesellschaft erbracht werden (VPR 2010 Rz 114). Wesentlich ist, dass die Leistungserbringung im Interesse aller am Kostenverteilungsvertrag teilnehmenden Gesellschaften gelegen ist und dass diese daher eine Interessengemeinschaft bilden, in der sie die Leistungen in wirtschaftlich gleicher Weise nutzen (VPR 2010 Rz 114 und Rz 116).

Bundesministerium für Finanzen, 9. Dezember 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Dienstleistungsverrechnung, Kostenverteilungsvertrag, Verwaltungsdienstleistungen, Fremdvergleichsgrundsatz

Verweise:

VPR 2010, Verrechnungspreisrichtlinien 2010 Rz 77
VPR 2010, Verrechnungspreisrichtlinien 2010 Rz 80
VPR 2010, Verrechnungspreisrichtlinien 2010 Rz 112
VPR 2010, Verrechnungspreisrichtlinien 2010 Rz 114
VPR 2010, Verrechnungspreisrichtlinien 2010 Rz 116

Stichworte