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Besteuerung österreichischer Künstler in Deutschland

BMFBMF-010221/3410-IV/4/20109.12.20102010

EAS 3195

Durch eine mit Briefwechsel vom 9. und 12. Juli 2010 abgeschlossene österreichisch-deutsche Konsultationsvereinbarung (in Deutschland als BMF-Schreiben vom 27.8.2010 veröffentlicht) wurden Fragen der Abgrenzung des Anwendungsbereiches von Artikel 17 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens geklärt. Wenn in Umsetzung dieser Vereinbarung vom deutschen Bundeszentralamt für Steuern an Steuerrückerstattungswerber eine Fragenliste ausgesandt wird, dann dienen die Fragen, ob Einkünfte aus der Tätigkeit als Komponist oder Textdichter für die Überlassung von Kompositionen, Liedtexten, Noten bzw. Notenmaterial zugeflossen sind, der Feststellung, ob hierfür eine deutsche Steuerentlastung gewährt werden kann. Denn Vergütungen für die Überlassung von Verwertungsrechten, die an österreichische Komponisten oder Liedtexter gezahlt werden (dies umfasst auch Vergütungen, die über Verwertungsgesellschaften zufließen) fallen nach der Konsultationsvereinbarung nicht unter Artikel 17, sodass das Besteuerungsrecht daran ausschließlich bei Österreich liegt.

Werden Zahlungen für Aufzeichnungsrechte an Tonaufnahmen (zB Studioaufnahmen auf Bild- und Tonträgern) oder sonst an künstlerischen Darbietungen (zB Konzerte) geleistet, dann wird dies idR eine Vergütung für die Überlassung der Verwertungsrechte an den betreffenden Darbietungen sein. Dies allein löst noch kein deutsches Quellenbesteuerungsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 3 des Abkommens aus. Wenn daher aus Anlass einer österreichischen Studioaufnahme einer deutschen Gesellschaft das Verwertungsrecht zur Vermarktung im Wege von CD-Verkäufen überlassen wird, dann unterliegt jenes Entgelt, das einem in Österreich ansässigen Künstler für diese Verwertungsüberlassung gezahlt wird, keiner deutschen Besteuerung. Wenn die Aufzeichnungen aber für Zwecke der Übertragung durch Rundfunk oder Fernsehen verwendet werden, steht daran Deutschland nach Art. 17 Abs. 1 Satz 3 das Quellenbesteuerungsrecht zu. Findet hingegen die Studioaufnahme in deutschen Studios statt, unterliegen die an den österreichischen Künstler gezahlten Vergütungen bereits nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens der deutschen Besteuerung.

Fließen einem österreichischen Künstler die Vergütungen im Wege einer deutschen Urheberrechtsverwertungsgesellschaft zu, werden nach Auffassung des BM für Finanzen die von der Gesellschaft an die österreichischen Künstler weitergegebenen deutschen Zahlungszugänge in abkommenskonformer Weise in (auf deutscher Seite) steuerfreie und steuerpflichtige Vergütungen aufzugliedern sein. Nach Auffassung des BM für Finanzen üben die Verwertungsgesellschaften lediglich eine Treuhandfunktion für die von Ihnen vertretenen Künstler aus (EAS 1831).

Bundesministerium für Finanzen, 9. Dezember 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 17 Abs. 1 erster Satz DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 17 Abs. 1 dritter Satz DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Künstlerbesteuerung, Verwertungsrechte, Studioaufnahmen, Fernsehübertragungen, Rundfunkübertragungen, Urheberrechtsverwertungsgesellschaften

Verweise:

EAS 1831

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