Der Präsident des Gerichts der Europäischen Union hat am 25. Oktober 2010 in der Rechtssache T-18/10 R II den Beschluss gefasst, dass die Aussetzung der Anwendung der Beschränkung des Inverkehrbringens und der Einfuhr von Robbenerzeugnissen für bestimmte Kläger (siehe hiezu ergangene Findok-BMF-Info vom 25. August 2010, BMF-010311/0083-IV/8/2010) mit Wirkung vom 25. Oktober 2010 beendet wird.
Der von der Kommission im TARIC für diese Zwecke eingeführte Dokumentenartcode C681 findet daher keine Anwendung mehr. Demzufolge wurde der Abschnitt 1.2.3. der VB-0335 gestrichen und der Abschnitt 1.3. der VB-0335 entsprechend geändert.
Bei dieser Gelegenheit wurde zwecks einfacherer Zitierung des "Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist", die Kurzform "Bundesgesetz Tierproduktverbot" bzw. "BG Tierproduktverbot" berücksichtigt.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Robbenerzeugnisse (VB-0335) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 2. November 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1007/2009 , ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 36 |
Schlagworte: | Robben, Seals |
Verweise: | VB-0335 |