Spendencharakter von Charity-Veranstaltungen
Im Zuge von Charity-Veranstaltungen wird oft eine Versteigerung von Gegenständen durchgeführt, die von einer anderen Person, häufig von Prominenten, zur Verfügung gestellt werden. Es stellt sich im Zusammenhang mit solchen Versteigerungen die Frage, ob bzw. in welcher Höhe der Erwerber des Gegenstandes eine Spende getätigt hat. Ebenso stellt sich die Frage, ob bzw. in welcher Höhe der Spender des versteigerten Gegenstandes durch die Zurverfügungstellung des Versteigerungsobjektes eine Spende tätigt.
Nach EStR 2000 Rz 1330a stellen Aufwendungen, denen eine Gegenleistung gegenüber steht keine Zuwendung im Sinne des § 4a EStG 1988 dar. Nur wenn die Gegenleistung einen völlig unerheblichen Wert darstellt, ist von einer Spende auszugehen.
An dieser Sichtweise wird von Seiten des BMF festgehalten. Im Zusammenhang mit Versteigerungen im Zuge von Charity-Veranstaltungen ist jedoch davon auszugehen, dass es sich hier - in seiner Gesamtheit gesehen - um einen einzigen Spendenvorgang handelt, der von zwei verschiedenen Personen erbracht wird.
1. Die Person, die einen Gegenstand zur Verfügung stellt, der dann im Zuge der Veranstaltung versteigert wird.
2. Die Person, die diese Sachspende gegen Zahlung eines Geldbetrages erwirbt, der idR den gemeinen Wert der Sachspende beträchtlich übersteigt.
Der begünstigten Organisation ist letztlich eine Spende in Höhe des von der 2. Person entrichteten Geldbetrages zugekommen. Dieser Geldbetrag stellt die insgesamt abzugsfähige Spende dar.
Diese Spende ist aber auf die zwei Spender aufzuteilen. Die Aufteilung ist dabei nach dem Wertverhältnis der Leistungen der beiden Spender aufzuteilen. Der Sachspender kann den gemeinen Wert der Sache, wenn es sich um einen Gegenstand des Betriebsvermögens handelt, als Spende geltend machen.
Der Erwerber kann den Betrag als Spende geltend machen, der den gemeinen Wert der Sachspende übersteigt.
Kann der gemeine Wert der Sachspende nicht ohne großen Aufwand ermittelt werden, bestehen keine Bedenken, dass die insgesamt von der Organisation erzielte Spende im Verhältnis 50:50 auf die beiden Spender aufgeteilt wird.
Zusammenfassung
- Versteigerungen im Rahmen von Charity-Veranstaltungen sind hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Spenden nicht schädlich.
- Bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen kann der Sachspender den gemeinen Wert der Sachspende als Betriebsausgabe abziehen.
- Der Erwerber kann den Betrag, der den gemeinen Wert der Sachspende übersteigt, als Sonderausgabe abziehen.
- Im Zweifel ist der vom Erwerber aufgewendete Betrag im Verhältnis 50:50 aufzuteilen.
- Die Spendenorganisation hat beiden Spendern eine Spendenbestätigung über ihre Spende auszustellen. Diese Bestätigung hat immer beide Spender mit betraglicher Bezeichnung der Spende zu enthalten.
- Im Falle einer Sachspende aus dem Privatvermögen kann der Sachspender keine Spende steuerlich geltend machen; der Erwerber kann dennoch nur den Betrag, der den gemeinen Wert der Sachspende übersteigt, steuerlich geltend machen. In diesem Fall ist nur dem Erwerber eine Spendenbestätigung auszustellen.
Bundesministerium für Finanzen, 2. November 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Charity-Veranstaltungen |
Verweise: | EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1330a |