Antworten zu den Fragen bezüglich der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden
Spendensammelaktionen von nicht begünstigten Organisationen
Nach LStR 2002 Rz 573 können Spenden auch durch eine nicht begünstigte Organisation als Treuhänder des Spendenempfängers vereinnahmt werden. Diese Spenden sind abzugsfähig, wenn ersichtlich ist, dass die nicht begünstigte Organisation für eine begünstigte Spendenorganisation sammelt. Es muss auch sicher gestellt und dokumentiert sein, dass die gesammelten Spenden zu 100% an den begünstigten Verein weitergeleitet werden. Dem Spender ist durch den spendensammelnden Verein eine Bestätigung auszustellen, die die inhaltlichen Erfordernisse des § 124b Z 152 EStG 1988 erfüllen. Sie hat daher den Namen des Spendenempfängers, Datum des Spendeneingangs, Namen und Anschrift des Spenders und des Treuhänders (LStR 2002 Rz 752) und den gespendeten Betrag zu enthalten.
Alte Erlagscheine von Vorläuferorganisationen
Wenn die Spende tatsächlich der begünstigten Spendenorganisation zukommt und diese auch über die nötigen Daten für eine Bestätigung verfügt, kann diese eine Bestätigung ausstellen.
Gemeinsames Konto mehrerer Vereine
Eine genaue Zuordnung der Spende zum Spendenempfänger ist erforderlich. Dies ist bei einem gemeinsamen Konto nicht möglich. Ein gemeinsames Konto mehrerer (begünstigter oder nicht begünstigter) Spendenempfänger verhindert daher grundsätzlich die Abzugsfähigkeit von Spenden für alle Spendenempfänger, denen dieses gemeinsame Konto zuzuordnen ist.
Im Zusammenhang mit Spontanaktionen (mehrere Hilfsorganisationen koordinieren gemeinsam ihre Hilfsmaßnahmen in Katastrophenfällen oder anderen akut auftretenden Ereignissen, die spontane Hilfsmaßnahmen erfordern) werden die Spenden und Hilfsmaßnahmen jedoch oft über ein gemeinsames Konto aller beteiligten Organisationen abgewickelt. Es bestehen keine Bedenken, die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Spenden anzuerkennen, wenn diese gemeinsame Aktion und somit auch das gemeinsame Konto auf Dauer oder zumindest für die Dauer der Aktion eingerichtet ist und alle beteiligten Organisationen begünstigte Spendenempfänger sind. Eine der beteiligten Organisationen hat in einem derartigen Fall hinsichtlich der Kontoführung als Treuhänder für die anderen Organisationen aufzutreten. Von dieser Organisation sind auch die Spendenbestätigungen auszustellen bzw für Spenden ab 2012 die Spendenmeldungen durchzuführen.
Ein Sammelkonto mehrerer Spendenorganisationen ist auch dann nicht schädlich, wenn die Spende einer der beteiligten Spendenorganisationen durch Angabe des Verwendungszwecks direkt zugeordnet werden kann. Dem Spender ist durch die begünstigte spendensammelnde Organisation eine Bestätigung auszustellen, die die inhaltlichen Erfordernisse des § 124b Z 152 EStG 1988 erfüllt. Sie hat daher den Namen des Spendenempfängers, Datum des Spendeneingangs auf das Konto des einzelnen Vereines, Namen und Anschrift des Spenders und den gespendeten Betrag zu enthalten.
Zahlscheine bzw Spendenbestätigung als Beleg
Grundsätzlich sind Zahlscheine als Beleg geeignet. Sie erfüllen bei vollständiger Beschriftung die Anforderungen des § 124b Z 152 EStG 1988. Im Zweifel ist das Finanzamt aber berechtigt, einen genaueren Nachweis (zB Kontoauszug, Bestätigung der Spendenorganisation) zu verlangen.
Als Beleg gelten jedenfalls auch von der Organisation ausgestellte Spendenbestätigungen. Diese haben jedenfalls den Namen des Spendenempfängers, Datum des Spendeneingangs (Siehe LStR 2002 Rz 571), den Namen und die Anschrift des Spenders und den gespendeten Betrag zu enthalten. Mehrere im Zuge eines Kalenderjahres gespendete Beträge können auch in aufsummierter Form unter Nennung des Kalenderjahres angeführt werden.
Rundungsspenden
Kann der Spender keinen ausdrücklichen Beleg für seine Spende vorweisen, kann diese steuerlich nicht geltend gemacht werden. In diesen Fällen ist eine Bestätigung des Spendenempfängers erforderlich.
SMS-Spenden
Wenn auf der Telefonrechnung alle erforderlichen Informationen iSd § 124b Z 152 EStG 1988 enthalten sind, kann diese als Beleg herangezogen werden.
Spendeneinzug, Dauerauftrag
Der Name der Spendenorganisation muss angegeben sein, die Angabe der Adresse der Spendenorganisation ist aber nicht erforderlich (ist auch kein Erfordernis nach § 124b Z 152 EStG 1988). Kann aus dem Beleg der Zahlungsgrund nicht abgelesen werden, ist das Finanzamt berechtigt, einen genaueren Nachweis (zB Kontoauszug, Bestätigung der Spendenorganisation) zu verlangen.
Bewertung von Sachspenden
Vom Spendenempfänger ist ausschließlich der Erhalt der Sachspende zu bestätigen. Diese Bestätigung muss eine genaue Beschreibung der Sachspende enthalten (die Sache muss aufgrund der Beschreibung identifizierbar sein). Hier sind die Kriterien der Beschreibung der Art und des Umfanges der Leistung in einer Rechnung nach § 11 UStG 1994 zu beachten. Bloße Sammelbezeichnungen (zB Speisen, Getränke, Lebensmittel) sind nicht ausreichend.
Die Bewertung der Sachspende hat durch den Unternehmer zu erfolgen.
Zeitpunkt des Abflusses der Spende beim Spender
Es gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Nach EStR 2000 Rz 4625 kommt es bei Abbuchungsaufträgen (Daueraufträgen) oder Einziehungsaufträgen zum Abfluss mit der Abbuchung. Es bestehen keine Bedenken auf den Valutatag abzustellen.
Im Zuge des Jahreswechsels kann es dadurch aber Unsicherheiten hinsichtlich der Zuordnung der Spenden geben. Insbesondere im Bereich der Privatspenden ab dem Jahr 2012, für die eine Spendenmeldung von der Spendeorganisation abgegeben werden muss, kann es zu Problemen kommen, weil für die Organisation nur der Zeitpunkt des Zuflusses auf dem Spendenkonto ersichtlich ist. Es bestehen daher keine Bedenken, Spenden, die bis zum 7. Jänner eines Kalenderjahres dem Spendenkonto gutgeschrieben werden, dem vorangegangenen Kalenderjahr zuzurechnen und in die Spendenbestätigung bzw. eine Spendenmeldung für das vorangegangenen Kalenderjahr aufzunehmen. Der gegenteilige Sachverhalt (Abfluss des gespendeten Betrages nach dem 31. Dezember) ist vom Spender der Spendenorganisation darzulegen.
Berichtigung von unrichtigen Spendenmeldungen ab 2012
Die Spendenmeldung kann ausschließlich durch die Spendenorganisation berichtigt werden. Eine Berichtigung im Wege einer Berufung durch den Steuerpflichtigen mit Vorlage einer Spendenbestätigung kann nicht erfolgen.
Der Steuerpflichtige muss sich daher an die Spendenorganisation wenden und eine Berichtigung durch diese veranlassen. Danach wird durch das FA eine Bescheidberichtigung vorgenommen.
Unternehmen wirbt damit, dass ein Teil des Kaufpreises gespendet wird.
Es handelt sich hierbei um keine Spende der Kunden, sondern um eine des Unternehmens.
Kann die Spendenorganisation entgegen den Angaben am Zahlschein auf Ersuchen des Spenders eine andere Person als Spender bestätigen?
Nein.
Generell ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit Konten, die mehreren Personen zuzurechnen sind, als Spender nur die Person anzusehen ist, in deren Namen die Überweisung erfolgt.
Mitgliedsbeiträge sind nicht als Spenden abzugsfähig
Mitgliedsbeiträge stellen keine Spenden im Sinne des § 4a EStG 1988 dar. Als solche Mitgliedsbeiträge sind jedoch nur solche Zahlungen anzusehen, die statutengemäß von vollberechtigten Mitgliedern, unabhängig von Art und Umfang der Inanspruchnahme von Leistungen, an die Organisation entrichtet werden. Beiträge von Mitgliedern, die bloß als fördernde Mitglieder anzusehen sind, weil ihnen aus der Mitgliedschaft keine weiteren Rechte (insbesondere Stimmrechte) gegenüber der Organisation erwachsen, stellen keine Mitgliedsbeiträge im Sinne des § 4a EStG 1988 dar. Derartige Beiträge fördernder Mitglieder sind daher als Spenden anzusehen.
Bundesministerium für Finanzen, 29. Oktober 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Spenden, Spendensammelaktion, Spendenorganisation, Spendenbestätigung, Sachspenden, Spendenmeldungen, Mitgliedsbeiträge |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 573 |