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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2011

BMFBMF-010222/0166-VI/7/20101.1.20112011

Beachte:
Die Regelbedarfsätze für das Kalenderjahr 2012 werden durch den Erlass des BMF vom 26. August 2011, BMF-010222/0198-VI/7/2011, veröffentlicht.

In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2011 heranzuziehen.

Altersgruppe

0 - 3 Jahre

Euro 180,--

 

3 - 6 Jahre

Euro 230,--

 

6 - 10 Jahre

Euro 296,--

 

10 - 15 Jahre

Euro 340,--

 

15 - 19 Jahre

Euro 399,--

 

19 - 28 Jahre

Euro 501,--

Bezüglich der Voraussetzung für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in der Lohnsteuerrichtlinie 2002 (LStR 2002 Rz 795 bis Rz 804) verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.

Bundesministerium für Finanzen, 19. Oktober 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Regelbedarfssätze, Neuberechnung, Unterhaltsleistungen, Kalenderjahr 2011

Verweise:

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 795
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 804
BMF 22.10.2009, BMF-010222/0192-VI/7/2009
BMF 26.08.2011, BMF-010222/0198-VI/7/2011

Stichworte