Die Arbeitsrichtlinie Arzneimittelrechtliche Schutzmaßnahmen (VB-0232) wurde im Hinblick auf das am 19. August 2010 in Kraft getretene Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl. I Nr. 79/2010, geändert.
Ausgenommen vom Einfuhr- bzw. Verbringungsverbot gemäß der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend das Inverkehrbringen, den Import und das Verbringen von Räuchermischungen, die cannabinomimetisch wirksame Stoffe enthalten sind die in VB-0232 Abschnitt 1.1. Abs. 1 genannten Räuchermischungen, sofern sie den arzneimittel- oder apothekenrechtlichen Vorschriften entsprechen. Eine Einfuhr bzw. eine Verbringung nach Österreich ist somit nur zulässig, wenn - entsprechend den Bestimmungen der VB-0230 Abschnitt 2.2.
- eine Einfuhrbescheinigung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (siehe VB-0230 Abschnitt 2.2.1.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7711") vorgelegt wird oder
- eine Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (siehe VB-0230 Abschnitt 2.2.2.; Dokumentenartcodes bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7712", "7713", "7714" oder "7715") erfolgt.
(§ 3 Abs. 1 AWEG 2010).
Bundesministerium für Finanzen, 16. September 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | AMG, Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983 |
Schlagworte: | Räuchermischungen |
Verweise: | AWEG 2010, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, BGBl. I Nr. 79/2010 |