Im Hinblick auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein , ABl. EG L Nr.28 vom 30.1.2009 , ist für Weinerzeugnisse mit Ursprung Australien bei der Abfertigung das vereinfachte Formblatt V I 1 (siehe VB-0210 Abschnitt 2.2.3.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C014" oder "C017") oder Teildokument V I 2 (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C015" oder "C018") vorzulegen, in dem nur folgende Angaben erforderlich sind:
- in Feld 2 der Bescheinigung der Name und die Anschrift des Empfängers;
- in Feld 6 der Bescheinigung die "Bezeichnung des Erzeugnisses" einschließlich des Nominalvolumens (zB 75 cl), der Verkehrsbezeichnung (dh. "australischer Wein"), der geschützten geografischen Angabe (siehe Anhang II Abschnitt B des Abkommens ), des Qualitätsbegriffs für den Wein (siehe Anhang V des Abkommens ), des Namen der Rebsorte(n) und des Erntejahrs, wenn sie auf dem Etikett angegeben sind;
- in Feld 11 der Bescheinigung die von der zuständigen australischen Stelle (Australian Wine and Brandy Corperation) erteilte Analysenummer.
Dieses Abkommen wurde bereits im Abschnitt 2.4.5. der VB-0210 berücksichtigt.
ferner wurden in der Arbeitsrichtlinie Wein (VB-0210) Klarstellungen in Bezug auf die Darstellung der Beschränkungen im Zolltarif und die Codierungen in e-zoll vorgenommen.
Bundesministerium für Finanzen, 17. September 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1234/2007 , ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1 |
Schlagworte: | Weingesetz 2009, Abkommen mit Australien |
Verweise: | VB-0210 |