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Arbeitskräftegestellung nach Tschechien

BMFBMF-010221/2285-IV/4/201020.8.20102010

EAS 3178

Artikel 5 Abs. 3 lit. b DBA-Tschechien sieht vor, dass im Verhältnis zu Tschechien lang andauernde Dienstleistungen eine Betriebstätte begründen können (Dienstleistungsbetriebstätte). Die zitierte Bestimmung lautet "Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst ......... Dienstleistungen einschließlich Beratungs- und Geschäftsführungstätigkeiten, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats, oder Arbeitnehmern oder anderem von einem Unternehmen zu diesem Zweck eingestellten Personal, erbracht werden, jedoch nur dann, wenn diese Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat insgesamt mehr als sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten dauern".

Der Begriff "Dienstleistungen" bezieht sich hierbei auf "Tätigkeiten", sonach auf aktive Dienstleistungen eines Unternehmens im anderen Staat, nicht hingegen auf Duldungs- und Unterlassungsleistungen, sonach nicht auf Passivleistungen. Duldungsleistungen wie beispielsweise die Vermietung einer Maschine führen nicht dazu, dass hierdurch eine tschechische Betriebstätte des österreichischen Vermieters begründet wird. Auch die Vermietung von Personal vermag daher nicht für den Arbeitskräftegesteller eine Dienstleistungsbetriebstätte in Tschechien zu begründen. Es ist hierbei unerheblich, ob die Arbeitskräftegestellung gewerblich oder nur gelegentlich erbracht wird oder ob es sich um eine konzerninterne Arbeitskräfteüberlassung handelt oder um eine solche zwischen fremden Unternehmen.

Der deutsche Wortlaut der Bestimmung könnte allerdings den Eindruck erwecken, dass nicht nur Dienstleistungen eines Unternehmens eine Dienstleistungsbetriebstätte für das Unternehmen begründen können, sondern dass es im Fall des Arbeitskräfteverleihs auch ausreichen könnte, dass die verliehenen Arbeitnehmer aktive Dienstleistungen erbringen (was sie auch tatsächlich tun, allerdings nicht für ihr Arbeitgeberunternehmen, sondern für das Unternehmen des Gestellungsnehmers). Eine solche Auslegung wird aber durch den englischen Text eindeutig widerlegt, weil es hier ausschließlich nur um Dienstleistungen geht, die ein "Unternehmen" durch seine Arbeitnehmer erbringt. Arbeitnehmer sind aber kein "Unternehmen".

Da das Abkommen nur in englischer Sprache abgeschlossen worden ist, besitzt nur der Wortlaut in englischer Sprache die Qualifikation eines authentischen Textes, der allein für die Abkommensauslegung maßgebend ist. Der englische Wortlaut der Bestimmung (mit einer in dieser EAS-Auskunft beigefügten Unterstreichung) lautet wie folgt: "The term "permanent establishment" likewise encompasses ......... the furnishing of services, including consultancy or managerial services, by an enterprise of a Contracting State through employees or other personnel engaged by the enterprise for such purpose, but only where activities of that nature continue in the territory of the other Contracting State for a period or periods exceeding in the aggregate six months within any twelve-month period."

Bundesministerium für Finanzen, 20. August 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Abs. 3 lit. b DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007

Schlagworte:

Dienstleistungsbetriebstätte, Arbeitskräftegestellung, Aktivleistungen, Duldungsleistungen, Unterlassungsleistungen, Passivleistungen

Stichworte