Am 20. August 2010 sind
1. die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen und
2. die Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen
in Kraft getreten. Die nationalen Durchführungs- und Strafbestimmungen zu diesen Verordnungen sind im
- Bundesgesetz über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist , BGBl. I Nr. 19/2010,
enthalten. Im Hinblick darauf wurden die von den Zollämtern zu vollziehenden Verbote und Beschränkungen für Robbenerzeugnisse in der neuen Arbeitsrichtlinie Robbenerzeugnisse (VB-0335) zusammengefasst.
Daraus ergeben sich folgende, ab dem 20. August 2010 anzuwendende Neuerungen:
Verbot des Inverkehrbringens und der Einfuhr
- Sofern nicht eine der nachstehenden Ausnahmen zutrifft, sind das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Robbenerzeugnissen in der Europäischen Union gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 verboten.
- Als "Robben" gelten Exemplare aller Arten von Flossenfüßern, und zwar Phocidae (Hundsrobben), Otarridae (Ohrenrobben) und Odobenidae (Walrosse).
- "Robbenerzeugnisse" sind alle verarbeiteten oder unverarbeiteten Erzeugnisse, die von Robben stammen oder von Robben gewonnen wurden, einschließlich Fleisch, Öl, Unterhautfett, Organe, rohe Pelzfelle und gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, auch zu Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen zusammengesetzt, sowie Waren aus Pelzfellen. Als Robbenerzeugnisse gelten daher auch Waren, die Applikationen oder Teile aus Robbenhäuten, Robbenfellen oder anderen Rohstoffen, die von Robben stammen oder von ihnen gewonnen wurden, enthalten oder auf denen derartige Rohstoffe angebracht sind.Die Anlage 1 der VB-0335 enthält jene (aus dem TARIC übernommenen) KN-Codes, bei denen Robbenerzeugnisse in Betracht kommen können. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liste allerdings nicht vollständig ist und daher auch solche Produkte Robbenerzeugnisse sein können, die in der Anlage 1 der VB-0335 nicht angeführt sind.Bei den in der Anlage 1 der VB-0335 angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7741" anzugeben.
Ausnahmen
Vom Verbot des Inverkehrbringens bzw. der Einfuhr ausgenommen sind
- Robbenerzeugnisse aus einer Jagd durch Inuit oder andere indigene Gemeinschaften mit einer Bescheinigung einer anerkannten Stelle (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C679"; siehe VB-0335 Abschnitt 2.1.1. und VB-0335 Abschnitt 2.1.3.);
- Nebenprodukte aus einer Jagd zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Meeresressourcen mit einer Bescheinigung einer anerkannten Stelle (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C679"; siehe VB-0335 Abschnitt 2.1.2. und VB-0335 Abschnitt 2.1.3.);
- Robbenerzeugnisse, die von Reisenden entweder als Kleidungsstück getragen oder als Handgepäck oder im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden (siehe VB-0335 Abschnitt 2.2.);
- Robbenerzeugnisse, die Teil des persönlichen Eigentums einer natürlichen Person sind, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in ein Land der Europäischen Union verlegt (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7740"; siehe VB-0335 Abschnitt 2.2.);
- Robbenerzeugnisse als nachgesandtes Reisegut. Voraussetzung für diese Ausnahme ist, dass der Reisende bei der Ankunft in der EU den Zollbehörden einen Erwerbsnachweis und eine (formlose) schriftliche Einfuhrerklärung vorlegt, dass die Einfuhr als nachgesandtes Reisegut zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird. Diese Unterlagen sind von der Zollstelle mit einem Sichtvermerk zu versehen und dem Reisenden zurückzugeben. Diese mit einem Sichtvermerk einer Zollstelle versehenen Unterlagen sind bei der Zollabfertigung der Robbenerzeugnisse vorzulegen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C680"; siehe VB-0335 Abschnitt 2.2.).
Zolltarif und Codierungen in e-zoll
- Die Beschränkungen für Robbenerzeugnisse sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0335: Robbenerzeugnisse" (VuB-Code "0335") gekennzeichnet.
- Die für die Codierung der Beschränkungen in e-zoll zur Verfügung stehenden Dokumentenartencodes sind in Abschnitt 1.3. der VB-0335 erläutert.
Aufgaben der Zollverwaltung
Neben den in § 6 Abs. 1 ZollR-DG genannten Aufgaben sind
1. die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, und der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 sowie
2. die Ermittlungen bei Verstößen gegen diese Regelungen
gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, ab dem 20. August 2010 Aufgaben der Zollverwaltung. Details dazu siehe insbesondere VB-0335 Abschnitt 0.2. und VB-0335 Abschnitt 0.3.
Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, begeht ein verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen, wer vorsätzlich oder zumindest fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 Robbenerzeugnisse in Verkehr bringt oder einführt. Details dazu siehe VB-0335 Abschnitt 3.
Bundesministerium für Finanzen, 20. August 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1007/2009 , ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 36 |
Schlagworte: | Robben, Robbenerzeugnisse, Seals |
Verweise: | VB-0335 |