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Wegzugsbesteuerung und DBA-Italien

BMFBMF-010221/1605-IV/4/201021.6.20102010

EAS 3163

Verlegt ein in Österreich lebender Italiener seinen Wohnsitz nach Italien, dann unterliegt der Wertzuwachs seiner 75-prozentigen Beteiligung an einer österreichischen GmbH der Wegzugsbesteuerung nach § 31 EStG 1988.

Art. 13 Abs. 3 DBA-Italien steht dieser Wegzugsbesteuerung nicht im Weg, weil die anfallende Steuerschuld noch keinen grenzüberschreitenden Vorgang betrifft; sie ist in der gedanklich letzten Sekunde vor dem Wegzug nach Italien entstanden. Auch bei Inanspruchnahme des Besteuerungsaufschubes hindert Art. 13 Abs. 3 nicht, die Steuer bei einem nach dem Wegzug stattfindenden tatsächlichen Verkauf zu erheben. Es ist wohl richtig, dass der Zuzugsstaat das Recht für sich in Anspruch nehmen kann, im Fall einer nach dem Zuzug stattfindenden Veräußerung der Kapitalbeteiligung den gesamten nach seinem Recht eintretenden Wertzuwachs zu besteuern; dies kann auch einen Wertzuwachs betreffen, der sich noch vor dem Zuzug im Wegzugsstaat gebildet hat. Korrespondierend dazu wird der Wegzugsstaat durch Art. 13 Abs. 3 daran gehindert, diesen im Veräußerungsjahr erzielten Veräußerungsgewinn zu besteuern, er wird aber nicht daran gehindert, erst zu diesem Zeitpunkt die in der letzten Sekunde vor dem Wegzug noch in seinem Staatgebiet entstandene Steuerschuld zu erheben. Denn bei der "Wegzugssteuerschuld" handelt es um eine Steuerschuld des Wegzugsjahres und nicht des Jahres der tatsächlichen Veräußerung. Sie ist daher zufolge EStR 2000 Rz 6683d nach § 295a BAO im Wege der Abänderung des Steuerbescheides des Wegzugsjahres festzusetzen (Philipp-Loukota-Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 13-107).

Die von italienischer Seite geäußerte Auffassung, dass eine Erhebung der Wegzugssteuerschuld im Veräußerungsjahr durch das Doppelbesteuerungsabkommen untersagt ist, wird daher nicht geteilt.

Bundesministerium für Finanzen, 21. Juni 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 13 Abs. 3 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Wegzugssteuerschuld, Besteuerungsaufschub

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6683d

Stichworte