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Lizenzgebühren eines österreichischen Künstlers mit Studioräumen in Frankreich

BMFBMF-010221/1599-IV/4/201021.6.20102010

EAS 3159

Unterhält ein in Österreich ansässiger Künstler, der laufend Engagements in Frankreich zu absolvieren hat, in Frankreich Räumlichkeiten, die von ihm für Probenzwecke, zum Zweck von Texteinstudierungen und anderen künstlerischen Belangen genutzt werden, dann stellen diese Einrichtungen offenkundig eine "feste Einrichtung" (Freiberuflerbetriebstätte) im Sinn von Artikel 14 DBA-Frankreich dar.

Bei der Gewinnzuordnung zu dieser französischen "festen Einrichtung" wird nach den Grundsätzen der Gewinnaufteilung bei den gewerblichen Einkünften vorzugehen sein (siehe den Hinweis auf die Übereinstimmung der Anwendungsgrundsätze in Art. 7 und Art. 14 im OECD-Kommentar zu Artikel 14 im OECD-Musterabkommen-2000). Es wird daher - wie bereits in EAS 1817 in Bezug auf einen österreichischen Künstler mit spanischer "fester Einrichtung" ausgeführt wurde - die in der ausländischen festen Einrichtung geleistete Arbeit gedanklich in gleicher Weise abzugelten sein, wie wenn diese von einem fremden Unternehmer erbracht worden wäre (Fremdverhaltensgrundsatz gemäß Artikel 7 Abs. 2 DBA). Es wird aber vermutlich nicht möglich sein, die für die Verwertung der Urheberrechte erzielten Einkünfte der österreichischen Besteuerung zu entziehen. Denn das Besteuerungsrecht an den urheberrechtlichen Lizenzgebühren steht dem Ansässigkeitsstaat, im vorliegenden Fall sonach Österreich zu. Nur wenn die Urheberrechte Teil des Betriebsvermögens der ausländischen festen Einrichtung würden, wenn folglich die ausländische feste Einrichtung es ist, die diese Urheberrechte verwertet, wären die Lizenzgebühren als Betriebseinnahmen der ausländischen festen Einrichtung anzusehen. Dies wird aber nicht anzunehmen sein, wenn die urheberrechtlichen Lizenzverträge von dem überwiegend in Österreich lebenden Künstler abgeschlossen werden (EAS 1817).

Bundesministerium für Finanzen, 21. Juni 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 14 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
Art. 7 Abs. 2 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994

Schlagworte:

Künstler, Lizenzgebühren, feste Einrichtung, Freiberuflerbetriebstätte, Urheberrechte

Verweise:

Art. 14 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
EAS 1817

Stichworte