vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Information zu der am 1. Juli 2010 in Kraft tretenden Änderungen der Arbeitsrichtlinie Biologische Landwirtschaft (VB-0240)

BMFBMF-010311/0059-IV/8/201025.6.20102010

Mit Verordnung (EU) Nr. 271/2010 der Kommission wurde ab dem 1. Juli 2010 ein einheitliches EU-Bio-Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion geschaffen.

1. Das EU-Bio-Logo muss dem nachstehenden Muster entsprechen:

2. Die Referenzfarbe in Pantone ist Green Pantone Nr.376 und Green [50 % Cyan und 100 % Yellow (Gelb)], wenn ein Vierfarbendruck verwendet wird.

3. Da EU-Bio-Logo kann auch in Schwarz-Weiß ausgeführt werden, allerdings nur dann. wenn eine Umsetzung in Farbe nicht zweckmäßig wäre:

4. Ist die Hintergrundfarbe der Verpackung oder des Etiketts dunkel, so können die Symbole unter Verwendung der Hintergrundfarbe der Verpackung oder des Etiketts im Negativformat ausgeführt werden.

5. Bei Verwendung eines farbigen Symbols auf einem farbigen Hintergrund, der es schwer erkennbar macht, kann das Symbol mit einer umlaufenden Konturlinie versehen werden, damit es sich von den Hintergrundfarben besser abhebt.

6. Wenn die Angaben auf einer Verpackung in besonderen Fällen in einer einzigen Farbe gehalten sind, kann das EU-Bio- Logo in derselben Farbe ausgeführt werden.

7. Das EU-Bio-Logo muss eine Mindesthöhe von 9 mm und eine Mindestbreite von 13,5 mm haben; das Verhältnis Höhe/Breite beträgt stets 1:1,5. Bei sehr kleinen Verpackungen kann die Mindestgröße ausnahmsweise auf eine Höhe von 6 mm verringert werden.

8. Das EU-Bio-Logo kann mit grafischen Elementen oder Textelementen, die auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft Bezug nehmen, kombiniert werden, sofern diese den Charakter des EU-Bio-Logos oder die Angaben gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 nicht verändern. Bei einer Kombination mit nationalen oder privaten Logos, die in einem anderen Grün als der in Nummer 2 genannten Referenzfarbe ausgeführt sind, kann das EU-Bio-Logo in dieser Nicht-Referenzfarbe ausgeführt werden.

9. Die Verwendung des EU-Bio-Logos erfolgt im Einklang mit den Regeln, die bei seiner Eintragung beim Benelux-Büro für geistiges Eigentum sowie im gemeinschaftlichen und in internationalen Handelsmarkenregistern als Kollektivmarke für ökologischen Landbau/biologische Landwirtschaft festgelegt wurden.

Hinweise: Die Verwendung des EU-Bio-Logo aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen ist fakultativ.

Erzeugnisse, die vor dem 1. Juli 2010 produziert, verpackt und gekennzeichnet wurden, können weiterhin mit der bisher geltenden Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden (siehe die am 30. Juni 2010 geltende Fassung der VB-0240 Anlage 1 Teil B)

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Biologische Landwirtschaft (VB-0240 Anlage 1 Teil B) berücksichtigt.

Ferner erfolgten beim Verzeichnis der zugelassenen Drittländer (VB-0240 Anlage 4) folgende Anpassungen:

 

Bundesministerium für Finanzen, 25. Juni 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 889/2008 , ABl. Nr. L 250 vom 18.09.2008 S. 1

Schlagworte:

Biologische Landwirtschaft, ökologische Erzeugnisse, Logo

Verweise:

VB-0240 Anlage 1
VB-0240 Anlage 4

Stichworte