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Wegzugsbesteuerung auf Grund eines nachträglichen DBA

BMFBMF-010221/1335-IV/4/201026.5.20102010

EAS 3157

Hat ein Albaner, der an einer österreichischen AG mehrheitlich beteiligt ist, im Herbst 2006 seinen Familienwohnsitz und damit seine Ansässigkeit von Wien nach Tirana verlegt und in Österreich noch einen Zweitwohnsitz beibehalten, dann hatte diese Ansässigkeitsverlegung keine Wegzugsbesteuerung nach § 31 EStG 1988 zur Folge, weil hierdurch keine österreichischen Besteuerungsrechte am Wertzuwachs der Beteiligung verloren gegangen sind.

Allerdings sind mit dem Wirksamwerden des österreichisch-albanischen Doppelbesteuerungsabkommens am 1. Jänner 2009 "Umstände" eingetreten, die gemäß Art. 13 Abs. 4 des Abkommens zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu Albanien geführt und damit gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 die zur Wegzugsbesteuerung Anlass gebende Veräußerungsfiktion ausgelöst haben. Die Wegzugsbesteuerung hat daher nicht im Jahr des Wegzuges, sondern bei der Veranlagung 2009 zu erfolgen.

Bundesministerium für Finanzen, 26. Mai 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 13 Abs. 4 DBA AL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Albanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 107/2008
§ 31 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Wegzugsbesteuerung, Ansässigkeitsverlegung, Wohnsitzverlegung, Veräußerungsfiktion

Stichworte