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Engagement eines US-Vortragenden im Wege einer US-Gesellschaft

BMFBMF-010221/1331-IV/4/201026.5.20102010

EAS 3152

Nach § 5 Abs. 1 Z 3 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, ist eine Entlastung an der Quelle unzulässig, wenn Vergütungen aus einer Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht an den Erbringer der dort genannten Tätigkeiten, sondern an Dritte gezahlt werden und keine Belege über Name und Anschrift des Erbringers der Tätigkeit sowie Angaben über die Höhe der an ihn fließenden Vergütungen vorliegen. Mit dieser Regelung der DBA-EVO, die Fälle einer Einkünftedurchreichung betrifft, ist ab 1.7.2005 eine frühere gegenteilige Verwaltungspraxis aufgegeben worden. Nach dieser früheren Vorgangsweise wurde im Fall von DBAs, die keine dem Art. 17 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Bestimmung enthielten, bei Durchreichung von steuerpflichtigen Einkünften zugunsten des durchreichenden Unternehmens Anspruch auf vollständige DBA-Freistellung für die an dieses Unternehmen fließenden Zahlungen anerkannt (Auslegung gemäß BFH-Urteil v. 20. Juni 1984, BStBl. II 1984, 828, betr. eine österreichische Konzertdirektion mit Veranstaltungen in Deutschland). Ab 1.7.2005 wurde ein solches einkünftedurchreichendes ausländisches Unternehmen dem Rückerstattungsverfahren unterworfen, wenn es nicht bereit war, Aufschluss über den Empfänger und die Höhe der durchgereichten Einkünfte zu geben.

Wird eine solche Offenlegung vorgenommen, dann steht die DBA-EVO bei Erfüllung der entsprechenden Dokumentationserfordernisse einer Freistellung vom Steuerabzug (auch hinsichtlich der durchgereichten Einkünfte) nicht entgegen (EAS 2651).

Schließt daher eine österreichische Gesellschaft mit einer US-Gesellschaft einen Vertrag, demzufolge ein amerikanischer Wissenschaftler in Österreich einen Vortrag halten soll, und gibt die US-Gesellschaft den Namen und die Anschrift des Wissenschaftlers sowie die Höhe des ihm zustehenden Vortragshonorars bekannt, dann kann die auszahlende österreichische Gesellschaft den Gesamtbetrag der an die US-Gesellschaft gezahlten Vergütungen, mithin auch den darin enthaltenen Honoraranteil des Vortragenden von der Abzugsbesteuerung freistellen, wenn ihr der Vortragende das zur Dokumentation der Entlastungsberechtigung erforderliche Formular ZS-QU1 mit der angehefteten US-Ansässigkeitsbescheinigung (AÖF Nr. 179/2008) zukommen lässt.

Erfüllt die genannte US-Gesellschaft zwar die Erfordernisse von § 5 Abs. 1 Z 3 DBA-EVO (Offenlegung der durchgereichten Beträge), gelangt die österreichische Gesellschaft aber nicht in den Besitz des vom Vortragenden zu beschaffenden Formulars ZS-QU1, dann haftet die österreichische Gesellschaft für die Abzugssteuer hinsichtlich des offengelegten Honoraranteils. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Abzugsbesteuerung der US-Gesellschaft (auch wenn der an sie fließende Vergütungsbetrag hierdurch gekürzt wird), sondern um eine Abzugsbesteuerung der Einkünfte des Vortragenden ("echter" Durchgriff gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, letzter Satzteil). Das DBA steht einem solchen Steuereinbehalt nicht entgegen, weil hierdurch keine Besteuerung der US-Gesellschaft, sondern eine des Vortragenden stattfindet. Im Übrigen wäre auch die US-Gesellschaft für den Steuereinbehalt in solidarischer Weise haftbar, weil die Steuerabzugspflicht nach § 99 EStG 1988 nicht an eine inländische Ansässigkeit des Zahlers der abzugspflichtigen Einkünfte anknüpft.

Ansässigkeitsbescheinigung der US-Gesellschaft auf ZS-QU2 ist unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich, wenn sie - was in der Regel anzunehmen ist - mit ihren Einkünften (dh. mit den nicht durchgereichten Einkünften) nach § 98 EStG 1988 iVm § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht der Abzugsbesteuerung unterliegt.

Bundesministerium für Finanzen, 26. Mai 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 5 Abs. 1 Z 3 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Vortragshonorare, Durchgriffsbesteuerung, Einkünftedurchreichung, Abzugssteuer, Solidarhaftung, ZS-QU1, ZS-QU2

Verweise:

BFH 20.06.1984, I R 283/81, BStBl II 1984, 828
EAS 2651
BMF 11.07.2008, BMF-010221/0869-IV/4/2007, AÖF Nr. 179/2008

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