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Information zu der am 15. April 2010 in Kraft getretenen Änderung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMFBMF-010311/0039-IV/8/201015.4.20102010

Am 15. April 2010 tritt die

in Kraft. Dadurch ergeben sich bei den Einfuhrbeschränkungen für Guarkernmehl aus Indien folgende Änderungen:

Wie bisher ist die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle durch die Organe der Lebensmittelaufsicht bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscode 70200 (Kontrolle durch die Lebensmittelaufsichtsorgane erforderlich) zu beantragen. Zur Zollabfertigung ist nach wie vor die schriftliche Zustimmung der Organe der Lebensmittelaufsicht erforderlich.

Bei den betroffenen KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 ("ex-Positionen") im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "7019" anzugeben.

Diese Änderung ist bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 8) berücksichtigt worden.

 

Bundesministerium für Finanzen, 15. April 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

LMG 1975, Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975
LMSVG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006
VO 669/2009 , ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11

Schlagworte:

Guarkernmehl, Indien

Verweise:

VB-0200 Anlage 8

Stichworte