vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Information zu der am 17. März 2010 in Kraft getretenen Änderung der Arbeitsrichtlinie Jungrobben (Einfuhrverbot), VB-0331

BMFBMF-010311/0027-IV/8/201017.3.20102010

Am 16. März 2010 ist das

unter BGBl. I Nr. 16/2010 kundgemacht worden. Das Artenhandelsgesetz 2009 hätte gemäß seinem § 15 Abs. 1 bereits am 1. Jänner 2010 in Kraft treten sollen. Im Hinblick auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt am 16. März 2010 tritt das Artenhandelsgesetz 2009 aber erst am 17. März 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Artenhandelsgesetz, BGBl. I Nr. 33/1998, außer Kraft.

Mit dem Artenhandelsgesetz 2009 erfolgt unter anderem eine Konzentration der Vollzugsaufgaben bei den Zollbehörden. Das Artenhandelsgesetz 2009 wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Jungrobben (Einfuhrverbot), VB-0331, berücksichtigt. Auf folgende Änderungen wird besonders hingewiesen:

Neue Aufgaben der Zollverwaltung

Neben den in § 6 Abs. 1 ZollR-DG genannten Aufgaben sind

1. die Überwachung der Einhaltung des Artenhandelsgesetzes 2009 (und damit auch der gemäß § 15 Abs. 3 ArtHG 2009 als Bundesgesetz geltenden Verordnung BGBl. Nr. 248/1996) sowie

2. die Ermittlungen bei Verstößen gegen diese Vorschriften

gemäß § 13 Abs. 4 ArtHG 2009 ab dem 17. März 2010 Aufgaben der Zollverwaltung. Diese Aufgaben umfassen in Bezug auf das durch die Verordnung BGBl. Nr. 248/1996 geregelte Einfuhrverbot nicht nur die Ein- oder Durchfuhr dieser Waren in das oder durch das Zollgebiet der Gemeinschaft sondern auch das Verbringen von Fellen von bestimmten Jungrobben und Waren daraus nach oder durch Österreich. Details siehe VB-0331 Abschnitt 0. und VB-0331 Abschnitt 1.

Strafbestimmungen

Die Zuständigkeit zur Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung BGBl. Nr. 248/1996 wurde auf die Finanzstrafbehörden übertragen. Dadurch werden die Ermittlungsverfahren und die verwaltungsbehördlichen Strafverfahren bei einer Behörde konzentriert, wodurch sich Synergien im Bereich der durchzuführenden Kontrollen und der daraus resultierenden Strafverfahren ergeben. Die Strafbestimmungen wurden in ihrer neuen Formulierung der Systematik und den Grundsätzen des Finanzstrafrechts angepasst und sind nunmehr Finanzvergehen. Details siehe VB-0331 Abschnitt 2.

Die neuen Strafbestimmungen des Artenhandelsgesetzes 2009 sind auf strafbare Handlungen anwendbar, die ab dem 17. März 2010 begangen werden.

Die Strafbarkeit von Handlungen, die bis zum 16. März 2010 begangen wurden, richtet sich nach dem Artenhandelsgesetz, BGBl. I Nr. 33/1998, und zwar auch dann, wenn sie erst nach dem 17. März 2010 entdeckt werden. Diesbezüglich bleibt die Arbeitsrichtlinie Jungrobben (Einfuhrverbot), VB-0331, in der am 16. März 2010 geltenden Fassung weiter anwendbar.

Bundesministerium für Finanzen, 17. März 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

ArtHG 2009, Artenhandelsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 16/2010

Schlagworte:

Artenhandel, Finanzvergehen, Finanzstrafgesetz

Verweise:

VB-0331
VB-0331 Abschnitt 0.
VB-0331 Abschnitt 1.
VB-0331 Abschnitt 2.

Stichworte