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Information zu der am 17. März 2010 in Kraft getretenen Änderung der Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330)

BMFBMF-010311/0026-IV/8/201017.3.20102010

Am 16. März 2010 ist das

unter BGBl. I Nr. 16/2010 kundgemacht worden. Das Artenhandelsgesetz 2009 hätte gemäß seinem § 15 Abs. 1 bereits am 1. Jänner 2010 in Kraft treten sollen. Im Hinblick auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt am 16. März 2010 tritt das Artenhandelsgesetz 2009 aber erst am 17. März 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Artenhandelsgesetz, BGBl. I Nr. 33/1998, außer Kraft.

Mit dem Artenhandelsgesetz 2009 erfolgen unter anderem eine Konzentration der Vollzugsaufgaben bei den Zollbehörden und eine Umsetzung der Umweltstrafrichtlinie (in Bezug auf den Artenschutz). Das Artenhandelsgesetz 2009 wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330) berücksichtigt. Auf folgende Änderungen wird besonders hingewiesen:

Neue Aufgaben der Zollverwaltung

Neben den in § 6 Abs. 1 ZollR-DG genannten Aufgaben sind

1. die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der dazu ergangenen Durchführungsverordnung und des Artenhandelsgesetzes 2009 sowie

2. die Ermittlungen bei Verstößen gegen diese Vorschriften

gemäß § 13 Abs. 4 ArtHG 2009 ab dem 17. März 2010 Aufgaben der Zollverwaltung. Diese Aufgaben beziehen sich nicht nur auf Einfuhren in die Gemeinschaft oder Ausfuhren oder Wiederausfuhren aus der Gemeinschaft, sondern schließen auch den innergemeinschaftlichen (und somit auch den innerösterreichischen) Handel ein.

Für diese Aufgaben der Zollverwaltung gilt gemäß § 13 Abs. 5 ArtHG 2009:

1. die Zollaufsicht findet nach Maßgabe des Abschnittes C des Zollrechts-Durchführungsgesetzes Anwendung, soweit in der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der Durchführungsverordnung oder im Artenhandelsgesetz 2009 nicht besondere Regelungen getroffen werden,

2. die Exemplare unterliegen der zollamtlichen Überwachung gemäß § 17 ZollR-DG und

3. die Zollämter und die Zollorgane haben in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Zollrecht (§ 2 Abs. 1 ZollR-DG) anzuwenden.

Details siehe VB-0330 Abschnitt 1a.1.

Neben den durch das Zollrechts-Durchführungsgesetz bzw. das Finanzstrafgesetz eingeräumten Befugnissen normiert auch das Artenhandelsgesetz 2009 Kontrollbefugnisse für die Zollorgane (siehe VB-0330 Abschnitt 1a.2.).

Strafbestimmungen

Die Zuständigkeit zur Ahndung von Verstößen gegen die EU-Artenschutzverordnungen und das Artenhandelsgesetz wurde im verwaltungsbehördlichen Bereich auf die Finanzstrafbehörden übertragen. Dadurch werden die Ermittlungsverfahren und die verwaltungsbehördlichen Strafverfahren bei einer Behörde konzentriert, wodurch sich Synergien im Bereich der durchzuführenden Kontrollen und der daraus resultierenden Strafverfahren ergeben. Die Strafbestimmungen wurden in ihrer neuen Formulierung der Systematik und den Grundsätzen des Finanzstrafrechts angepasst und sind nunmehr Finanzvergehen. Wesentlich dabei ist auch die Möglichkeit, geringfügige Vergehen mittels vereinfachter Strafverfügung nach Maßgabe des § 146 FinStrG zu ahnden. Details siehe VB-0330 Abschnitt 7.1.2., VB-0330 Abschnitt 7.1.3. und VB-0330 Abschnitt 7.1.4.

Aufgrund der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt wurde die Zuständigkeit der Gerichte entsprechend erweitert. Details siehe VB-0330 Abschnitt 7.1.1.

Die neuen Strafbestimmungen des Artenhandelsgesetzes 2009 sind auf strafbare Handlungen anwendbar, die ab dem 17. März 2010 begangen werden.

Die Strafbarkeit von Handlungen, die bis zum 16. März 2010 begangen wurden, richtet sich nach dem Artenhandelsgesetz, BGBl. I Nr. 33/1998, und zwar auch dann, wenn sie erst nach dem 17. März 2010 entdeckt werden. Diesbezüglich bleibt die Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330) in der am 16. März 2010 geltenden Fassung weiter anwendbar.

 

Bundesministerium für Finanzen, 17. März 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

ArtHG 2009, Artenhandelsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 16/2010

Schlagworte:

Artenschutz, CITES, Finanzstrafverfahren, Finanzvergehen

Verweise:

VB-0330
VB-0330 Abschnitt 1a.1.
VB-0330 Abschnitt 1a.2.
VB-0330 Abschnitt 7.1.1.
VB-0330 Abschnitt 7.1.2.
VB-0330 Abschnitt 7.1.3.
VB-0330 Abschnitt 7.1.4.

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