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US-Trusts und österreichische Stiftungen

BMFBMF-010221/3394-IV/4/200915.1.20102010

EAS 3114

Mit Wirksamkeit ab 1. August 2008 ist in § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 die Bestimmung eingefügt worden, dass auch Zuwendungen jeder Art von ausländischen Stiftungen und Vermögensmassen, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind, Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen.

Für die Beurteilung der Frage, ob diskretionäre Trusts des amerikanischen Rechts mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, bedürfte es einer sorgfältigen gutächtlichen Analyse der hier als maßgebend einzustufenden und zu vergleichenden Strukturmerkmale. Ein solches Typenvergleichsgutachten kann indessen in dem auf Expressauskünfte ausgerichteten ministeriellen EAS-Verfahren nicht ausgearbeitet werden.

Nach dem verfügbaren Informationsmaterial sind aber zumindest Zweifel an einer ausreichenden Vergleichbarkeit zu vermerken. Von einem Trust spricht man, wenn eine Person, der "Treuhänder", zwar rechtlicher Eigentümer von Vermögenswerten ist, aber unter einer rechtlich durchsetzbaren Verpflichtung steht, sie zum Vorteil einer anderen Person oder Personengruppe (dem oder den Begünstigten) zu verwenden, die die Nutzungsberechtigten sind [Z 15 des OECD-Kommentars zu Artikel 1 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen - OECD-MA (Erb)]. In mancher Hinsicht ähneln Stiftungen den Ermessenstrusts, sie werden aber zum Unterschied von Trusts als juristische Personen behandelt [Z 21 des Kommentars zur Art. 1 OECD-MA (Erb)].

Unter diesen Gegebenheiten erscheint es aber problematisch, eine Struktur, bei der ein oder mehrere natürliche Personen als Treuhänder Vermögen verwalten, mit jener einer inländischen Privatstiftung als vergleichbar anzusehen.

Auch aus dem VwGH-Erkenntnis vom 20.09.1988, 87/14/0167, ist keine eindeutige Bestätigung für eine ausreichende Vergleichbarkeit zu entnehmen. In dem Erkenntnis gelangt der Gerichtshof lediglich zu dem Ergebnis, es "erweisen sich die Trusts als (stiftungsähnliche) Zweckvermögen, bei denen das Trustvermögen von den Trustverwaltern auf Rechnung der Trusts zur Erzielung von Trusteinkünften eingesetzt wird".

Bundesministerium für Finanzen, 15. Jänner 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

diskretionäre Trusts, Privatstiftungen, Typenvergleich, ausländische Stiftungen, ausländische Vermögensmassen

Verweise:

VwGH 20.09.1988, 87/14/0167

Stichworte