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Information zu der am 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen Änderung der Arbeitsrichtlinie Schieß- und Sprengmittel (VB-0402)

BMFBMF-010311/0002-IV/8/201027.1.20102010

Mit Inkrafttreten des neuen Sprengmittelgesetzes 2010 - SprG, BGBl. I Nr. 121/2009 zum 1. Jänner 2010 ergaben sich bei der Arbeitsrichtlinie Schieß- und Sprengmittel (VB-0402) einige wesentliche Änderungen:

Diese Vorgänge sind - auch wenn es sich bei den Schieß- und Sprengmitteln zollrechtlich um Nichtgemeinschaftswaren handelt - sprengmittelrechtlich als Verbringung zu betrachten.

In diesen Fällen ist ein Begleitschein für die innergemeinschaftliche Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln, ausgestellt von der Sicherheitsbehörde erforderlich. Der Begleitschein ist bei der Verbringung mitzuführen und auf Verlangen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG eingeräumten Befugnisse zur Kontrolle auszuhändigen. Bei Nichtgemeinschaftswaren bildet der Begleitschein bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7502").

Diese Bestimmungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Schieß- und Sprengmittel (VB-0402) berücksichtigt.

Bundesministerium für Finanzen, 27. Jänner 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

SprG, Sprengmittelgesetz 2010, BGBl. I Nr. 121/2009

Schlagworte:

Schieß- und Sprengmittel, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung

Verweise:

VB-0402

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