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Information zu der am 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen Änderung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMFBMF-010311/0099-IV/8/20091.1.20102010

Am 1. Jänner 2010 sind

in Kraft getreten. Dadurch ergeben sich bei den Einfuhrbeschränkungen für Sonnenblumenöl aus der Ukraine und für verschiedene Lebensmittel mit dem Risiko einer Aflatoxin-Kontamination folgende Änderungen:

Sonnenblumenöl aus der Ukraine

Verschiedene Lebensmittel mit dem Risiko einer Aflatoxin-Kontamination

Hinweis: Die zusätzliche Beantragung dieser Kontrolle in der Zollanmeldung unter Verwendung des Informationscodes 70200 im Feld 44 ist nicht mehr erforderlich!

1. eine höchstens vier Monate nach Ausstellungsdatum gültige Genusstauglichkeitsbescheinigung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung " C676 ") und

2. die in dieser Genusstauglichkeitsbescheinigung angeführten Ergebnisse einer amtlichen Probennahme und Analyse (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung " C677 ") und

3. das im Teil II von den zuständigen Behörden entsprechend bestätigte GDE (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung " C678 "), wobei zusätzlich die Einfuhrentscheidung der zuständigen Behörde anzugeben ist (Dokumentenartcode in Feld 44 der Zollanmeldung " 7007 ", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.14 des GDE eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig ist, und " 7008 ", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.16 des GDE eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht zulässig ist).

- Sendungen zum persönlichen oder privaten Gebrauch und

- Sendungen mit einem Bruttogewicht von höchstens 20 kg.

Bundesministerium für Finanzen, 7. Jänner 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 1151/2009 , ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2009 S. 36
VO 1152/2009 , ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2009 S. 40

Schlagworte:

Lebensmittel, Aflatoxin, Mineralöl

Verweise:

VB-0200 Anlage 9
VB-0200 Anlage 4

Stichworte