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Auslegung des Begriffes der „Einladung“ in Artikel 20 DBA-Malaysia

BMFBMF-010221/0145-IV/4/200924.2.20092009Auslegung des Begriffes der ?Einladung? in Artikel 20 DBA-Malaysia

Das Bundesministerium für Finanzen teilt zur Herstellung von Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Malaysia die Auslegung des Begriffes der „Einladung“ im Hinblick auf die Tätigkeit von Lehrern und Forschern mit:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 20 DBA MAL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Malaysia (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 664/1990

Schlagworte:

Gastlehrer, Einladung, Forscher, Lehrer

Auf Grund eines mit der malaysischen Finanzverwaltung durchgeführten Verständigungsverfahren wird zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Auslegung mitgeteilt: Der Begriff "auf Einladung" in Art. 20 des DBA-Malaysia, BGBl. Nr. 664/1990, ist so auszulegen, dass davon Fälle der Bewerbung und anschließender Einstellung auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nicht erfasst sind. In diesen Fällen ist eine Freistellung der Vergütungen von Lehrern und Forschern auf Basis des Art. 20 des DBA-Malaysia BGBl. Nr. 664/1990, auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht möglich.

Bundesministerium für Finanzen, 24. Februar 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 20 DBA MAL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Malaysia (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 664/1990

Schlagworte:

Gastlehrer, Einladung, Forscher, Lehrer

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