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Information zu der am 12. November 2009 in Kraft getretenen Änderung der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320)

BMFBMF-010311/0091-IV/8/200911.11.20092009

Mit Verordnung (EG) Nr. 898/2009 der Kommission wurde St. Lucia in die Liste der tollwutfreien Drittländer aufgenommen. Bei der Verbringung von Hunden, Hauskatzen und Frettchen aus St. Lucia (maximal fünf Tiere pro Person, sofern für jedes Tier eine Bescheinigung für Heimtiere (VB-0320 Abschnitt 1.2.13.) mitgeführt wird) ist nunmehr eine Bestätigung der Titerbestimmung nicht mehr erforderlich (VB-0320 Abschnitt 4.1.).

Ferner wurden die Ausnahmeregelungen von der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt für Fischereierzeugnisse (maximal bis zu je 20 Kilogramm oder ein Fisch aus allen Ländern) und Konsumeier, Honig und Honigerzeugnissen (maximal bis zu je zwei Kilogramm aus allen Ländern) abgeändert (VB-0320 Abschnitt 4.2) und eine Klarstellung betreffend die Verbringung von Hunden und Hauskatzen unter 12 Wochen (diese unterliegen immer der Kontrolle durch den Grenztierarzt) aufgenommen.

Bei dieser Gelegenheit wurden die derzeit bestehenden Beschränkungen (Sperrkundmachungen) aktualisiert VB-0320 Abschnitt 5.2).

Bundesministerium für Finanzen, 11. November 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VEVO 2008, Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2008, BGBl. II Nr. 474/2008
BVO 2008, Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008, BGBl. II Nr. 473/2008

Schlagworte:

St. Lucia, Fischereierzeugnisse, Kunsumeier

Verweise:

VB-0320 Abschnitt 1.2.13.
VB-0320 Abschnitt 4.2
VB-0320 Abschnitt 5.2
VB-0320 Abschnitt 4.1.

Stichworte