Mit Artikel 38 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, wurden im Gebührengesetz diverse Änderungen vorgenommen. So wurde unter anderem die Vergebührung von Schriften, die im Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft anfallen, neu geregelt. Statt der bisher geltenden Regelung, wonach jede einzelne Schrift (zB Antrag, Beilage, Niederschrift) für sich gebührenpflichtig ist, wurde nunmehr eine Pauschalgebühr für den Antrag geschaffen, die die Gebühren für die im Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft anfallenden Schriften mitabgilt.
Die Neuregelung tritt mit 1. September 2009 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. August 2009 entsteht.
Nachstehend wird ein Überblick über die Änderungen gegeben:
1. Der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (nicht aber jener auf Erstreckung der Verleihung) unterliegt der erhöhten Eingabengebühr von 110 Euro; die Gebührenschuld entsteht mit Zustellung der das Verfahren in einer Instanz abschließenden (positiven oder negativen) Erledigung. Auszüge und Zeugnisse, die für Zwecke eines derartigen Verfahrens ausgestellt werden, sind ebenso von der Pauschalgebühr erfasst wie in diesen Verfahren vorgelegte Beilagen oder aufgenommene Niederschriften. Dies gilt auch für ausländische Schriften und im Ausland erfolgte Unterschriftsbeglaubigungen, von denen im Verfahren ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.
2. "Für Zwecke der Verleihung ausgestellt" bedeutet, dass auf der jeweiligen Schrift bei ihrer Ausstellung (das heißt im Zeitpunkt, in dem die Gebührenschuld entstünde) von der ausstellenden Behörde ein entsprechender Vermerk anzubringen ist, aus dem hervorgeht, dass die Schrift zur Vorlage in einem Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft verwendet werden soll. Diese Vorgangsweise ist auch schon bisher von der Ausstellung (an sich) gebührenpflichtiger Zeugnisse bekannt, die durch die Adressierung an eine bestimmte (vom Zeugniswerber verschiedene) Person (Behörde) zu gebührenfreien Mitteilungen werden, die nur bei dieser Person (Behörde) verwendet werden können.
Bei ausländischen Schriften ist auf den die Gebührenpflicht auslösenden Zeitpunkt abzustellen, das ist jener des amtlichen Gebrauches. Da die Gebührenpflicht somit im Zeitpunkt der Vorlage entstünde, in diesem Zeitpunkt aber die Gebührenbefreiung zum Tragen kommt, ist ein Vermerk nicht erforderlich. Die Schrift muss nicht zum Akt genommen werden.
3. Der Antrag auf Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft unterliegt nicht der erhöhten Eingabengebühr, weil er vom Tatbestand nicht erfasst ist.
Sonstige Eingaben (zB Fristerstreckungsansuchen) sind wie bisher gebührenpflichtig.
Im Übrigen ist jeder (also auch wiederholte oder neuerliche) Antrag mit der erhöhten Gebühr zu vergebühren (Ausnahme siehe § 14 TP 6 Abs. 4 GebG).
4. In allen offenen Verfahren ab 1. September 2009 ist wie folgt vorzugehen:
Ist die Gebührenschuld bei Zeugnissen und Auszügen mit amtlichem Gebrauch bereits vor dem 1. September 2009 entstanden, sind diese Schriften noch zu vergebühren (falls sie nicht bereits unmittelbar beim amtlichem Gebrauch vergebührt wurden).
Für Ansuchen um Verleihung der Staatsbürgerschaft, deren schriftliche Erledigung nach dem 31. August 2009 erfolgt, ist das Gebührengesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 52/2009 anzuwenden, das heißt es kommt die erhöhte Eingabengebühr (Pauschalgebühr) zur Anwendung; eine gesonderte Vergebührung der Auszüge, Beilagen, Protokolle, Niederschriften hat daher nicht zu erfolgen.
Bundesministerium für Finanzen, 27. August 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte: | Staatsbürgerschaft, Antrag, Beilage, Niederschrift, Pauschalgebühr, Erstreckung, Verleihung, Eingabengebühr, Erledigung, Auszug, Auszüge, Zeugnisse, Zeugnis, Schrift, Schriften, amtlicher Gebrauch, Adressierung, Mitteilung, Fristerstreckungsansuchen |