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Deutsche Staatspension als Witwenpension

BMFBMF-010221/1983-IV/4/200931.7.20092009

EAS 3084

Das Bundesministerium für Finanzen vertritt die Ansicht, dass eine an einen pensionierten Polizeibeamten gezahlte deutsche Staatspension, die nach Artikel 19 Abs. 2 des DBA-Deutschland in Österreich unter Progressionsvorbehalt steuerfrei ist, diese Steuerfreiheit nicht dadurch verliert, dass sie nach dem Tod des ehemaligen Polizeibeamten an dessen Witwe weitergezahlt wird. Dem Umstand, dass die Witwe keine öffentliche Funktion in Deutschland bekleidet hat, wird nicht die Wirkung beigemessen, dass eine grundsätzlich dem Artikel 19 DBA-D zuzuordnende Pension in den Händen der Rechtsnachfolgerin lediglich nur deshalb anders zuzuordnen wäre. Dies entspricht auch dem Grundkonzept des § 32 Z 2 EStG 1988. Denn darnach sind nachträgliche Einkünfte beim Rechtsnachfolger unter der Einkunftsart zu erfassen, die für den Rechtsvorgänger maßgebend gewesen wäre (UFS 04.12.2006, RV/0842-W/06). Daher sind unter den vorliegenden Gegebenheiten auch nachträgliche Einkünfte auf der Abkommensebene beim Rechtsnachfolger unter der Abkommensbestimmung zu erfassen, die für den Rechtsvorgänger maßgebend gewesen wäre.

Die gleichen Erwägungen gebieten, dass dann, wenn die Witwe bereits zu Lebzeiten des Ehemannes die (ausschließliche) österreichische Staatsbürgerschaft innehatte, dem Artikel 19 Abs. 2 des Abkommens nicht jener Sinn beigemessen werden kann, dass eine nach dieser Abkommensbestimmung in Österreich steuerfrei zu stellende deutsche Staatspension nach Ableben des Ehemannes bei dessen Witwe nur wegen des Staatsbürgerschaftskriteriums besteuert werden soll. Die in diesem Sinn bereits in EAS 438 vertretene Rechtsauffassung, die sich auf eine britische Heerespension an eine in Österreich lebende Witwe bezogen hat, wird daher auch im Verhältnis zu Deutschland aufrechterhalten, solange sich durch eine gegenteilige Vorgangsweise auf deutscher Seite kein Anlass für eine anders lautende Abkommensauslegung ergibt.

Bundesministerium für Finanzen, 31. Juli 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 19 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Witwenpension, Staatspension, Rechtsnachfolger, nachträgliche Einkünfte

Verweise:

EAS 438
UFS 04.12.2006, RV/0842-W/06

Stichworte