Mit Wirksamkeit vom 15. August 2009 hat die Europäische Kommission die
- Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft
im TARIC umgesetzt. Im Hinblick darauf wurden die von den Zollämtern nach Maßgabe des § 29 ZollR-DG zu vollziehenden Verbote für Katzen- und Hundefelle und Produkte, die solche Felle enthalten, in der neuen Arbeitsrichtlinie Katzen- und Hundefelle (VB-0334) zusammengefasst.
Daraus ergeben sich folgende, ab dem 15. August 2009 anzuwendende Neuerungen:
- Katzen- und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten, dürfen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 in der Gemeinschaft weder in Verkehr gebracht noch in die Gemeinschaft ein bzw. aus ihr ausgeführt werden. Unter dieses Verbot fallen auch Waren mit Applikationen oder Teilen aus Katzen- und Hundefellen oder Waren, auf denen solche Felle angebracht sind.
- Als Katzen gelten Tiere der Spezies felis silvestris. Da es wissenschaftlich nicht möglich ist, Felle von Hauskatzen von Fellen anderer Nicht-Hauskatzen-Subspezies zu unterscheiden, gelten die Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 für alle Felle von Katzen der Art felis silvestris, also auch für die wild lebenden Arten dieser Spezies.
- Als Hunde gelten Tiere der Subspezies canis lupus familiaris (Haushunde).
- Unter Inverkehrbringen ist das Bereithalten von Katzen- und/oder Hundefellen oder von Produkten, die solche Felle enthalten, für Verkaufszwecke, einschließlich des Anbietens zum Verkauf, des Verkaufs und des Vertriebs zu verstehen.
- Als Einfuhr gilt die Überführung von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die diese Felle enthalten, in den zollrechtlich freien Verkehr.
- Als Ausfuhr gelten alle Ausfuhrverfahren, in denen Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden können.
- In der VB-0334 Anlage 1 sind jene (aus dem TARIC übernommenen) Waren und KN-Codes angeführt, bei denen das Ein- bzw. Ausfuhrverbot in Betracht kommen kann. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liste allerdings nicht vollständig ist und unter das Ein- und Ausfuhrverbot daher auch solche Produkte fallen können, die in dieser nicht angeführt sind. Bei den in der VB-0334 Anlage 1 angeführten KN-Codes ist bei e-zoll im Feld 44 durch den Dokumentenartencode "Y922" zu erklären, dass die Waren nicht unter das Ein- bzw. Ausfuhrverbot fallen.
- Bei Zweifeln, ob Waren, die aus Fellen bestehen oder auf denen Felle angebracht sind, unter die Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 fallen, kann eine Bestimmung der Fellart (Tierart) durch eine Untersuchung durch die Technische Untersuchungsanstalt der Finanzverwaltung (TUA) erfolgen.
- Ausnahmen bestehen nur vom Einfuhrverbot für Sendungen ohne kommerziellen Charakter, die im persönlichen Gepäck der Reisenden enthalten sind, und zwar in den Grenzen, die für die Gewährung einer Zollbefreiung (Reisefreigrenze gemäß Artikel 45 der Zollbefreiungsverordnung) festgelegt sind.In der Ausfuhr und beim Inverkehrbringen bestehen keine Ausnahmen von den Verboten.
Bundesministerium für Finanzen, 14. August 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1523/2007 , ABl. Nr. L 343 vom 27.12.2007 S. 1 |
Schlagworte: | Katzenfelle, Hundefelle, Einfuhrverbot, Ausfuhrverbot |
Verweise: | VB-0334 |