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Planungs- und Überwachungsarbeiten durch eine japanische Kapitalgesellschaft

BMFBMF-010221/1378-IV/4/20095.7.20092009

EAS 3073

Wurde eine japanische Kapitalgesellschaft von einer österreichischen Projektgesellschaft anlässlich der Errichtung eines inländischen Universitätsneubaues mit der Bauplanung und Bauüberwachung beauftragt, liegt eine Mitwirkung an einer inländischen Bauausführung vor, die bei Überschreitung der in Art. IV Abs. 2 lit. g DBA-Japan genannten 12-Monatsfrist betriebstättenbegründend wirkt. Da die Gesamtaktivität der japanischen Gesellschaft als "Bauausführung" zählt, wäre es nicht gerechtfertigt, diese Bauausführung in zwei Teilbereiche (Bauplanung und Bauüberwachung) zu trennen und gesonderte Fristenberechnungen anzustellen.

Es ist wohl richtig, dass erst durch eine Änderung des OECD-Kommentars im Update 2003 Bauplanung und Bauüberwachung als Teilnahme an der Bauausführung eingestuft wurde. Doch wurde bereits in EAS 2907 erläutert, dass diese Änderung auch die Auslegung bereits bestehender DBA betrifft; dies allerdings nicht rückwirkend, sondern nur pro futuro. Dass im Fall der EAS 2907 die Beurteilung bei einem Bauvorhaben in Manila schließlich aber doch noch nach der alten Rechtslage vorgenommen wurde, ist ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die Philippinen nicht OECD-Mitglied sind und dass daher - der (damals noch nicht angepasste) Kommentar des UNO-Musterabkommens für die DBA-Auslegung herangezogen wurde. Da Japan aber OECD-Mitgliedstaat ist und keine "observations" gegen die Kommentaränderung eingelegt hat, ist die neue Auslegungsregel auch im Verhältnis zu Japan anzuwenden.

Wird sonach das Vorliegen einer inländischen Betriebstätte bejaht, ist in einem weiteren Schritt nach Artikel VI Abs. 2 DBA-Japan zu beurteilen, welcher Gewinn dieser "Baubetriebstätte" der Architektengesellschaft zuzurechnen ist. Wenn das Schwergewicht der gewinnbringenden Tätigkeit auf den in Japan erbrachten Leistungseinsatz zurückzuführen ist, dann spricht Vieles dafür, den Aktivitäten in Österreich bloße "Routinefunktion" zuzumessen, denen eine nach der Kostenaufschlagsmethode ermittelte Gewinngröße zugeordnet wird. Die in Österreich erhobene Steuer ist gemäß Art. XIX DBA in Japan anzurechnen.

Wird solcherart eine Betriebstätte finanzamtlich in Österreich erfasst und dies der österreichischen Projektgesellschaft, die die Aufträge an die japanische Gesellschaft erteilt hat, mitgeteilt, dann entfällt für die Projektgesellschaft nach Maßgabe von Abs. 20, 4. Punkt, des Erlasses AÖF Nr. 127/2006, die Steuerabzugsverpflichtung nach § 99 EStG 1988.

Bundesministerium für Finanzen, 5. Juli 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 Abs. 2 lit. g DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 127/1963
Art. 6 Abs. 2 DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 127/1963
Art. 19 DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 127/1963
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Bauplanung, Bauüberwachung, Baubetriebstätte, 12-Monats-Frist

Verweise:

BMF 10.03.2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006, AÖF Nr. 127/2006
EAS 2907

Stichworte