Beachte:
Diese Info wird mit Inkrafttreten der Info des BMF vom 25. Juni 2009, BMF-010311/0056-IV/8/2009, aufgehoben.
Mit Beschluss des Rates vom 25. Mai 2009, ABl. Nr. L 136/2009 , wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen geändert.
Daraus ergeben sich ab dem 1. Juni 2009 im Bereich der Biologischen Landwirtschaft (VB-0240) folgende Änderungen:
- Ab dem 1. Juni 2009 dürfen Erzeugnisse, die als Erzeugnisse aus biologischer bzw. ökologischer Produktion gekennzeichnet sind oder entsprechend gekennzeichnet werden sollen und in der Schweiz ihren Ursprung haben oder sich dort bereits im freien Verkehr befinden, ohne Kontrollbescheinigung in die EU eingeführt werden.
- Für die Einfuhr von biologischen Erzeugnissen, die nicht ihren Ursprung in der Schweiz haben bzw. sich dort noch nicht im freien Verkehr befunden haben (zB Einfuhr aus Zolllagern), ist nach wie vor eine Kontrollbescheinigung erforderlich.
Diese Änderungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in der Arbeitsrichtlinie "Biologische Landwirtschaft" (VB-0240) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 4. Juni 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 834/2007 , ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1 |
Schlagworte: | Biologische Landwirtschaft, Schweiz |
Verweise: | VB-0240 |