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Schadenersatz für vorzeitige Beendigung eines Dienstverhältnisses in Portugal

BMFBMF-010221/0899-IV/4/200924.4.20092009

EAS 3057

Hat ein Dienstnehmer einer portugiesischen Gesellschaft im Jahr 2005 sein Dienstverhältnis schuldhaft vorzeitig beendet und wird ihm nach seiner Rückkehr nach Österreich im Jahr 2008 durch Gerichtsurteil eine Schadenersatzleistung gegenüber seinem ehemaligen portugiesischen Arbeitgeber auferlegt, so ist vorweg nach österreichischem innerstaatlichen Recht zu prüfen, ob es sich bei dieser Schadenersatzleistung um steuerlich anzuerkennende nachträgliche Werbungskosten handelt.

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings um Aufwendungen, die nicht der Erwerbung der Einnahmen gedient haben, sondern im Gegenteil durch einen Verzicht auf sie verursacht worden sind.

Sollte seitens der zuständigen Abgabenbehörde die Werbungskosteneigenschaft unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände dennoch anerkannt werden, wird ihre Berücksichtigung im Jahr 2008 zutreffend sein. Denn bei einer Einkünfteerzielung vor Bestehen der unbeschränkten Steuerpflicht tritt für nach dem Zuzug zufließende Einnahmen inländische Steuerpflicht ein (Zuflussprinzip, EStR 2000 Rz 19). Dies muss sinngemäß auch für nachträglich abfließende Aufwendungen gelten.

Die Berücksichtigung nachträglicher Werbungskosten kann allerdings nicht auf das DBA-Portugal gestützt werden, weil auf der Abkommensebene das Kausalitätsprinzip gilt und Österreich daher an den portugiesischen Einkünften (Einnahmen abzüglich Werbungskosten) ungeachtet ihres zeitlichen Zu- oder Abflusses kein Besteuerungsrecht zugeteilt worden ist.

Dem DBA kann jedoch nicht die Wirkung zugeschrieben werden, dass es die nach inländischem Recht zu ermittelnde Besteuerungsgrundlage erhöht; denn ein DBA kann nur im Derogationsweg die inländische Besteuerungsgrundlage vermindern (Auslandsverlusterkenntnis VwGH 25.09.2001, 99/14/0217 und darauf aufbauend § 2 Abs. 8 Z 3 EStG 1988). Wenn daher angesichts der Beendigung der Einkünfteerzielung in Portugal im Jahr 2005 eine Berücksichtigung des im Jahr 2008 eingetretenen Verlustes aus nicht selbständiger Arbeit in Portugal auszuschließen ist, dann kürzen die im Jahr 2008 nachträglich anfallenden Aufwendungen die österreichische Besteuerungsgrundlage dieses Jahres (vorausgesetzt, dass die Werbungskosteneigenschaft nach österreichischem Recht steuerlich anzuerkennen ist).

 

Bundesministerium für Finanzen, 24. April 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 8 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972

Schlagworte:

nachträgliche Werbungskosten, Zuflussprinzip, Kausalitätsprinzip, Schadenersatzleistungen

Verweise:

VwGH 25.09.2001, 99/14/0217
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 19

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