Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft informierte vorab über nachfolgende nationale Erläuterungen zu Anhang IIIA der EG-VerbringungsV betreffend Metallabfälle:
- Der Anteil an nicht metallischen, nicht gefährlichen, den Verwertungsprozess nicht störenden Verunreinigungen in dieser Mischung darf in Anlehnung an die Schrottsortenlisten (schlechteste Qualität 8% bis max. 10% nicht übersteigen.
- Abgrenzung zu nicht gelisteten, notifizierungspflichtigen Abfallgemischen: Nicht unter Annex IIIA zu subsumieren sind Mischungen aus Schrotten und anderen metallhaltigen Abfällen gemäß Beschreibung, deren Anteile an beispielsweise Shredderleichtfraktion oder Kunststoffen mehr als 8 Masse % beträgt oder welche mit gefährlichen Stoffen (z.B. Asbest, Mineralöl, Chlorphenol) oder gefährlichen Abfällen (z.B. Altöl, PCB, Quecksilber) in umweltrelevantem Ausmaß verunreinigt sind, sodass ein Gefahrenmerkmal ausgelöst wird.
- Aus abfallwirtschaftlicher Sicht wird bei Kontrollen ein Maximalverunreinigungsgrad an nicht gefährlichen, nicht metallischen Verunreinigungen bis insgesamt max. 10% in Einzelchargen toleriert .
- Grundvoraussetzung der Einstufung der obigen Mischungen gemäß Annex IIIA ist, dass jeder Einzelbestandteil der Mischung für sich keinen gefährlichen Abfall darstellt und dass keine anderen Bestandteile , wie gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle, Materialien oder Zusatzstoffe zu der oben konkret definierten Mischung zugemischt werden.
- Eine Mischung gefährlicher Abfälle mit nicht gefährlichen Abfällen zur Schadstoffverdünnung ist jedenfalls unzulässig und bedingt eine Notifizierungspflicht (nicht gelisteter Abfall) des Abfallgemisches.
Diese nationalen Erläuterungen werden in den Bundesabfallwirtschaftplan - Version 2009 - zu einem späteren Zeitpunkt integriert werden.
Bundesministerium für Finanzen, 30. April 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1013/2006 , ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1 |
Schlagworte: | Erläuterungen zu Metallabfälle im Anhang IIIA |
Verweise: | VB-0800 Anhang IIIA |