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Information zu der am 1. Mai 2009 in Kraft getretenen Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500); Auslaufen des Kabotageverbotes für Güterverkehrsunternehmer aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, der Tschechischen Republik und Ungarn

BMFBMF-010304/0009-IV/8/200924.4.20092009

Am 1. Mai 2009 endet das im Hinblick auf Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der EU-Osterweiterung bestehende Kabotageverbot für Güterkraftverkehrsunternehmer aus

Demnach dürfen Transportunternehmer aus diesen Ländern ab dem 1. Mai 2009 nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die während der Kabotage mitzuführenden Kontrollblätter (Kabotagekontrollverordnung - KKV), BGBl. II Nr. 132/2007, in Österreich Kabotagefahrten durchführen (siehe GK-0500 Abschnitt 1.1.3.2.).

Für Fahrzeuge aus Bulgarien und Rumänien besteht im Hinblick auf Übergangsregelungen im Zusammenhang mit deren EU-Beitritt - unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht und der Nutzlast des Fahrzeuges - jedoch weiterhin ein Kabotageverbot.

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat zur Information ausländischer Transportunternehmer ein Informationsblatt aufgelegt, in dem die wesentlichen Bedingungen der Kabotage in Österreich zusammengefasst sind (http://www.bmvit.gv.at/verkehr/strasse/personengueter/kabotage/infoblatt.pdf ).

Diese Änderung wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500 Abschnitt 1.1.3.2.) berücksichtigt.

Hinweis: Die Durchführung von Kabotagefahrten in Österreich führt zu umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen, die im Veranlagungsweg beim Finanzamt Graz-Stadt zu erklären sind.

Werden im Zuge von Kontrollen - gestattete oder auch nicht gestattete - Kabotagefahrten festgestellt, ist eine entsprechende Kontrollmitteilung an das Finanzamt Graz-Stadt zu übermitteln, in die - soweit bekannt bzw. feststellbar - die in GK-0500 Abschnitt 1.1.3.2. Abs. 3 angeführten Daten aufzunehmen sind. Dies kann auch durch Übermittlung einer Kopie des Kontrollblattes, auf der Ort, Datum und Uhrzeit der Kontrolle zu vermerken sind, erfolgen.

Bundesministerium für Finanzen, 24. April 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

GütbefG, Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995
KKV, Kabotagekontrollverordnung, BGBl. II Nr. 132/2007

Schlagworte:

Kabotageverkehr

Verweise:

GK-0500 Abschnitt 1.1.3.2

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