Am 1. Mai 2009 endet das im Hinblick auf Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der EU-Osterweiterung bestehende Kabotageverbot für Güterkraftverkehrsunternehmer aus
- Estland,
- Lettland,
- Litauen,
- Polen,
- der Slowakei,
- der Tschechischen Republik und
- Ungarn.
Demnach dürfen Transportunternehmer aus diesen Ländern ab dem 1. Mai 2009 nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die während der Kabotage mitzuführenden Kontrollblätter (Kabotagekontrollverordnung - KKV), BGBl. II Nr. 132/2007, in Österreich Kabotagefahrten durchführen (siehe GK-0500 Abschnitt 1.1.3.2.).
Für Fahrzeuge aus Bulgarien und Rumänien besteht im Hinblick auf Übergangsregelungen im Zusammenhang mit deren EU-Beitritt - unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht und der Nutzlast des Fahrzeuges - jedoch weiterhin ein Kabotageverbot.
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat zur Information ausländischer Transportunternehmer ein Informationsblatt aufgelegt, in dem die wesentlichen Bedingungen der Kabotage in Österreich zusammengefasst sind (http://www.bmvit.gv.at/verkehr/strasse/personengueter/kabotage/infoblatt.pdf ).
Diese Änderung wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500 Abschnitt 1.1.3.2.) berücksichtigt.
Hinweis: Die Durchführung von Kabotagefahrten in Österreich führt zu umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen, die im Veranlagungsweg beim Finanzamt Graz-Stadt zu erklären sind.
Werden im Zuge von Kontrollen - gestattete oder auch nicht gestattete - Kabotagefahrten festgestellt, ist eine entsprechende Kontrollmitteilung an das Finanzamt Graz-Stadt zu übermitteln, in die - soweit bekannt bzw. feststellbar - die in GK-0500 Abschnitt 1.1.3.2. Abs. 3 angeführten Daten aufzunehmen sind. Dies kann auch durch Übermittlung einer Kopie des Kontrollblattes, auf der Ort, Datum und Uhrzeit der Kontrolle zu vermerken sind, erfolgen.
Bundesministerium für Finanzen, 24. April 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | GütbefG, Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 |
Schlagworte: | Kabotageverkehr |
Verweise: | GK-0500 Abschnitt 1.1.3.2 |