vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Information zum Ökoprämiengesetz

BMFBMF-010220/0107-IV/9/200925.3.20092009

Das Parlament hat am 26. März 2009 ein Bundesgesetz beschlossen, mit dem eine Ökoprämie für Fahrzeugtausch eingeführt wird (Ökoprämiengesetz).

1. Gegenstand der Ökoprämie

Gegenstand der Ökoprämie ist die Verschrottung von Altfahrzeugen und deren Ersatz durch Neufahrzeuge für den Zeitraum von 1. April 2009 bis längstens zum 31. Dezember 2009. Die Ökoprämie wird für die ersten 30.000 Fahrzeuge, für die innerhalb des Geltungszeitraumes des Gesetzes ein vollständiger und korrekter Antrag gestellt wird, ausbezahlt. Sie beträgt 1.500 Euro und wird je zur Hälfte vom Bund und vom inländischen Fahrzeughändler aufgebracht.

Die Ökoprämie kann nur für Personenkraftwagen (Fahrzeuge der Klasse M1 gemäß § 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, ausgenommen als M1 genehmigte Wohnmobile und Spezialkraftwagen), die auf Privatpersonen im Inland zum Verkehr zugelassen sind, beansprucht werden. Keine Ökoprämie wird für Personenkraftwagen gewährt, die innerhalb des letzten Jahres im notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebes waren.

Altfahrzeuge sind Fahrzeuge,

Neufahrzeuge sind Fahrzeuge,

2. Voraussetzungen für die Gewährung der Ökoprämie

Altfahrzeug

Neufahrzeug

Anspruchsberechtigung

3. Nachweise, Datenübermittlung und Auszahlung der Ökoprämie

Die Ökoprämie kann nur durch den Fahrzeughändler beantragt werden, sodass eine Vereinbarung über die Antragstellung zwischen dem Fahrzeughändler und dem Anspruchsberechtigten notwendig ist.

Der Fahrzeughändler teilt über FinanzOnline die folgenden Daten mit und beantragt die Überweisung der Ökoprämie an den Antragsteller:

Der Überweisungsantrag des inländischen Fahrzeughändlers gilt als Steuererklärung.

Der Fahrzeughändler haftet für die Richtigkeit der Angaben.

Wurden die Daten vollständig über FinanzOnline übermittelt, wird der Betrag an den Antragsteller überwiesen.

Eine Verrechnung mit fälligen Abgabenschuldigkeiten des Antragstellers findet nicht statt.

4. Ökoabgabe des Fahrzeughändlers

Der Fahrzeughändler hat bis zum 15. des Monats, das auf die Antragstellung der Ökoprämie folgt, den Händleranteil der ausbezahlten Ökoprämie (750 Euro) als Ökoabgabe an das für die Erhebung seiner Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.

Bundesministerium für Finanzen, 25. März 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967

Schlagworte:

Ökoprämiengesetz

Verweise:

§ 3 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 57a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967

Stichworte