Ab 1. Juli 2009 ergeben sich im Hinblick auf
1. die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) und
2. die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse
bei den Vermarktungsnormen für Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse folgende Vereinfachungen und Änderungen:
- Spezielle Vermarktungsnormen bestehen nur mehr für folgende Erzeugnisse:
- Äpfel,
- Zitrusfrüchte,
- Kiwis,
- Salate, krause Endivie und Eskariol,
- Pfirsiche und Nektarinen,
- Birnen,
- Erdbeeren,
- Gemüsepaprika,
- Tafeltrauben,
- Tomaten/Paradeiser.
- Alle anderen bisherigen speziellen Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse wurden aufgehoben und durch eine allgemeine Vermarktungsnorm für Obst und Gemüse ersetzt. Die neue Norm wurde einerseits zwar wesentlich vereinfacht, andererseits sind nunmehr von der Norm auch Erzeugnisse erfasst, für die bisher keine Vermarktungsnormen erlassen worden sind.
- Auch die Vorschriften betreffend die Konformitätskontrollen in Bezug auf die Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse wurden vereinfacht (so wurden beispielsweise Erzeugnisse zur industriellen Verarbeitung von den Kontrollen ausgenommen). Künftig werden die Kontrollen selektiv auf der Grundlage einer Risikoanalyse erfolgen. Bei Erzeugnissen aus Drittländern sind diese Kontrollen nunmehr vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durchzuführen.
- Die Umsetzung dieser neuen Regelungen erfolgt im Hinblick auf die noch erforderliche Anpassung der einschlägigen österreichischen Vorschriften in zwei Stufen. Ab 1. Juli 2009 beschränkt sich die Einfuhr- und Ausfuhrkontrolle bei Obst und Gemüse auf die von den vorstehend angeführten speziellen Vermarktungsnormen erfassten Erzeugnisse. Auf die Durchführung von selektiven Konformitätskontrollen in Bezug auf die neue allgemeine Vermarktungsnorm für Obst und Gemüse wird bis zur erforderlichen Rechtsanpassung verzichtet.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 ergeben sich daher im Bereich der Durchführung der Einfuhr- und Ausfuhrkontrolle von Obst und Gemüse in Bezug auf die Vermarktungsnormen insbesondere folgende Änderungen:
- Spezielle Vermarktungsnormen für Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse bestehen nur mehr für die im nachstehenden Warenkatalog angeführten Waren.
KN-Code | Warenbezeichnung | |
0702 | Tomaten, frisch oder gekühlt | |
0705 11 | Kopfsalat (einschließlich Eissalat), frisch oder gekühlt | |
ex | 0705 19 | Römischer Salat (Lactuca sativa L. var. longifolia Lam.) und Kreuzungen aus Kopfsalat mit Römischem Salat, frisch oder gekühlt |
ex | 0705 29 | Krause Endivie (Cichorium endivia L. var. crispa Lam.) und Eskariol (Cichorium endivia L. var. latifolia Lam.), frisch oder gekühlt |
0709 60 10 | Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt | |
0805 10 | Orangen, frisch | |
ex | 0805 20 | Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch; Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch |
ex | 0805 50 10 | Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum), frisch |
0806 10 10 | Tafeltrauben, frisch | |
0808 10 | Äpfel, frisch | |
0808 20 10 und 0808 20 50 | Birnen, frisch | |
0809 30 | Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, frisch | |
0810 10 | Erdbeeren, frisch | |
0810 50 | Kiwifrüchte (Actinidia chinensis Planch.), frisch |
- Das vorstehend angeführte Obst und Gemüse unterliegt bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr einer Kontrolle in Bezug auf die Vermarktungsnormen. Die Einfuhrkontrolle muss bei diesen Waren nunmehr erfolgen, bevor die Waren dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Für alle andern kontrollpflichtigen Waren (Geflügelfleisch, Eier sowie Bruteier und Küken von Hausgeflügel) muss die Kontrolle wie bisher erfolgen, bevor die Waren vom Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Abfertigung zum aktiven Veredelungsverkehr oder zwecks Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung überlassen werden.Auch die Ausfuhrkontrolle muss bei diesen Waren nunmehr erfolgen, bevor die Waren dem Zollamt zur Ausfuhr angemeldet werden.
- In Bezug auf das vorstehend angeführte Obst und Gemüse bestehen nunmehr folgende Ausnahmen von der Einfuhr- und Ausfuhrkontrolle (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7259"):
- Da Vermarktungsnormen nur für jene Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse bestehen, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, unterliegen Erzeugnisse, die zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr) ein- oder ausgeführt werden, nicht der Einfuhr- oder Ausfuhrkontrolle.
- Von der Einfuhr- oder Ausfuhrkontrolle sind ferner folgende Erzeugnisse ausgenommen, vorausgesetzt der Anmelder kann auf Verlangen glaubhaft nachweisen, dass die Erzeugnisse den nachstehend genannten Anforderungen, insbesondere hinsichtlich ihres Bestimmungszwecks, entsprechen:
1. Erzeugnisse, sofern sie deutlich mit der Angabe "zur Verarbeitung bestimmt" oder "zur Tierfütterung bestimmt" oder einer synonymen Angabe gekennzeichnet sind, und die
- zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind oder
- zur Tierfütterung oder einem nicht der Ernährung dienenden Zweck bestimmt sind;
2. Erzeugnisse, die so geschnitten oder zerlegt wurden, dass sie "verzehrfertig" oder "küchenfertig vorbereitet" sind;
3. Erzeugnisse, die vom Erzeuger an Aufbereitungs- und Packstellen oder Lagereinrichtungen verkauft oder geliefert oder vom Betrieb des Erzeugers zu diesen Stellen bzw. Einrichtungen verbracht werden;
4. Erzeugnisse, die von Lagereinrichtungen zu Aufbereitungs- und Packstellen verbracht werden.
- Von der Einfuhrkontrolle befreit sind wie bisher überdies Erzeugnisse aus anerkannten Drittstaaten. Mit 1. Juli 2009 wurden überdies Senegal und die Türkei in Bezug auf Obst und Gemüse (ausgenommen Bananen) und Neuseeland in Bezug auf Äpfel, Birnen und Kiwifrüchte anerkannt.
- Von der Ausfuhrkontrolle befreit sind wie bisher überdies Unternehmen, denen vom Bundesamt für Ernährungssicherheit die Ermächtigung zur selbstständigen Ausfuhrkontrolle erteilt wurde.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Vermarktungsnormen (insbesondere VB-0310 Abschnitt 1., VB-0310 Abschnitt 2.1., VB-0310 Abschnitt 2.2.1., VB-0310 Abschnitt 2.4.1., VB-0310 Abschnitt 3.1. und VB-0310 Abschnitt 3.2.) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 29. Juni 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VNG, Vermarktungsnormengesetz, BGBl. I Nr. 68/2007 |
Schlagworte: | Vermarktungsnormen, Obst und Gemüse |
Verweise: | VB-0310 Abschnitt 1. |