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11.6 Steuersatz

BMFBMF-010200/0011-VI/6/200916.11.2009

Rz 327
Das StiftEG kennt zwei Steuersätze, die unabhängig davon zur Anwendung kommen, wer die Zuwendung tätigt, ob es sich um eine Zustiftung, Nachstiftung oder eine Zuwendung an eine Substiftung handelt. Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 2,5 Prozent der Zuwendungen. Abweichend davon beträgt die Steuer 25 Prozent bei Zuwendungen, wenn

Rz 328
Das erste Kriterium für die Anwendung des 2,5 Prozent-Steuersatzes ist die Vergleichbarkeit mit einer Privatstiftung. Dieses Kriterium muss auch von inländischen privatrechtlichen Stiftungen erfüllt sein, da keine gesetzliche Einschränkung auf ausländische privatrechtliche Stiftungen und vergleichbare Vermögensmassen besteht. Zuwendungen an Stiftungen nach dem Bundes-Stiftungs- und Fonds-Gesetz bzw. nach den Landes-Stiftungs- und Fonds-Gesetzen fallen daher dem Grunde nach unter den 25 Prozent-Steuersatz. Sofern diese Stiftungen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO erfüllen, ist auf Zuwendungen an diese Stiftungen - unbeschadet der Befreiungsbestimmung des § 1 Abs. 6 Z 1 StiftEG - der Steuersatz von 2,5 Prozent anzuwenden.

Die Vergleichbarkeit ist anhand eines Typenvergleiches zu überprüfen, wobei es hier bei der Frage des Steuersatzes um die Vergleichbarkeit mit dem Typus Stiftung nach dem PSG und nicht um die Vergleichbarkeit mit dem weit gefassten Begriff der "privatrechtlichen Stiftung" ankommt.

Rz 329
Das zweite Kriterium ist die Vorlage sämtlicher Dokumente spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer, die die Stiftungsverfassung ausmachen, auch um die Vergleichbarkeit überprüfen zu können. Vorgelegt werden müssen insbesondere Satzungen, Urkunden, Gründungsverträge, usw. Liegen diese Dokumente dem zuständigen Finanzamt bereits vor, gilt dieses Kriterium als erfüllt.

Rz 330
Drittes Kriterium ist das Bestehen einer umfassenden Amts- und Vollstreckungshilfe mit dem Ansässigkeitsstaat. Eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht jedenfalls mit den anderen EU-Mitgliedstaaten (EU-Amts- und Vollstreckungshilfe) und Norwegen. Eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe kann sich auch aus dem jeweiligen DBA ergeben, wenn im DBA eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe vereinbart ist.

Rz 331
Ist nur eine der drei Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt der 25 Prozent-Steuersatz zur Anwendung.

11.7 Zuständigkeit

Rz 332
Für die Erhebung der Stiftungseingangssteuer ist jenes Finanzamt (§ 8 AVOG) zuständig, in dessen Wirkungsbereich sich der Sitz oder bei Fehlen eines Sitzes im Inland die Geschäftsleitung der die Zuwendung empfangenden Stiftung oder sonstigen Vermögensmasse befindet.

Rz 333
Befindet sich weder Sitz noch Geschäftsleitung der die Zuwendung empfangenden Stiftung oder sonstigen Vermögensmasse im Inland, ist das Finanzamt 1/23 für die Erhebung der Stiftungseingangssteuer zuständig.

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