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4.4 Belegschaftsbeteiligungsstiftung

BMFBMF-010200/0011-VI/6/200916.11.2009

4.4.1 Begriffsbestimmung

Rz 173
Eine Belegschaftsbeteiligungsstiftung liegt gemäß § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c EStG 1988 nur vor, wenn die Privatstiftung nach Stiftungsurkunde und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Weitergabe von Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 Abs. 1 KStG 1988 aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen (§ 15 AktG, § 115 GmbHG) dient.

4.4.2 Besteuerung

Rz 174
Als betriebliche Privatstiftung hat die Belegschaftsbeteiligungsstiftung das ihr vom Stifter/von den Stiftern zugewendete Vermögen unabhängig davon als Betriebseinnahme anzusetzen, ob es sich dabei um die Beteiligungen selbst, Beträge zur Beteiligungsanschaffung oder um Beträge für das Bestreiten der Stiftungsverwaltungskosten handelt. Zuwendbare Stiftungsverwaltungskosten sind zB Gründungskosten, Vorstandsvergütungen, Honorar für die Prüfung des Jahresabschlusses, Büromiete, die bei der Belegschaftsbeteiligungsstiftung anfallende Körperschaftsteuer, Personalkosten für in der Privatstiftung beschäftigtes Personal, usw.

Rz 175
Zur Behandlung der Beteiligungserträge und der gegebenenfalls anfallenden Kapitalertragsteuer siehe KStR 2001 Rz 498 ff.

Rz 176
Die in der Belegschaftsbeteiligungsstiftung anfallenden Verwaltungskosten sind Betriebsausgaben.

Beispiel:

Die Belegschaftsbeteiligungsstiftung erhält Barvermögen in Höhe von 1.000 zugewendet. 900 sind der Anschaffungspreis für Anteile an der Stifter-AG, 100 Stiftungsverwaltungskosten. Sie erwirbt die Anteile um 900 und Verwaltungskosten fallen tatsächlich an in Höhe von a) 90, b) 120. 1) Die Belegschaftsbeteiligungsstiftung unterwirft den gesamten Betrag im Jahr der Zuwendung der Besteuerung. 2) Sie verteilt den zugewendeten Betrag auf 10 Jahre. Im Fall 1a) versteuert sie 910, im Fall 1b) 880. Im Fall 2a) versteuert sie 10 (1/10 von 1.000 abzüglich 90), im Fall 2b) hat sie einen vortragsfähigen Verlust von 20.

Rz 177
Ein fremdfinanzierter Beteiligungserwerb durch die Privatstiftung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht möglich. Die stiftungserklärungsgemäße Weiterleitung der Beteiligungserträge im Jahr der Vereinnahmung an die Begünstigten ist Betriebsausgabe (vgl. Erläuterungen zum KMOG zu Art. II Z 2).

4.4.3 Steuerbefreiung für Stifterzuwendungen

Rz 178
Die von der Belegschaftsbeteiligungsstiftung als Betriebseinnahmen zu erfassenden Zuwendungen in Form von Kapitalanteilen bzw. Geldmitteln zur Anschaffung solcher Kapitalanteile sind gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 letzter Satz KStG 1988 bis zu einem Betrag von 1.460 Euro pro Jahr und Begünstigtem sachlich steuerbefreit.

Beispiel:

Stiftungsurkundenmäßig Begünstigte der Belegschaftsbeteiligungsstiftung sind nur die Arbeiter des Stifterunternehmers. Das Stifterunternehmen beschäftigt 50 Arbeiter und 100 Angestellte. Im Jahr 2001 wendet das Stifterunternehmen Anteile im Wert von a) 70.000 Euro, b) 100.000 Euro und budgetierte Verwaltungskosten von 3.500 Euro zu. Da Begünstigte nur die Arbeiter des Stifterunternehmens sind, kann die Belegschaftsbeteiligungsstiftung einen Betrag von höchstens 73.000 Euro steuerfrei belassen.

Im Fall a) fallen die Anteile im Wert von 70.000 Euro unter diesen Betrag, die zugewendeten Verwaltungskosten in Höhe von 3.500 Euro sind zu versteuern (entweder zur Gänze oder verteilt).

Im Fall b) übersteigt der Wert der Anteile den Betrag von 73.000 Euro. Der übersteigende Wert in Höhe von 27.000 Euro und die Verwaltungskosten in Höhe von 3.500 Euro sind zu versteuern (entweder zur Gänze oder verteilt).

Rz 179
Die die Steuerbefreiung übersteigenden steuerpflichtigen Zuwendungsbeträge können zur Gänze im Jahr der Vereinnahmung oder verteilt auf den Zweckerfüllungszeitraum, längstens aber auf 10 Jahre angesetzt werden (siehe Rz 147). Der steuerfreie Betrag kommt nur im Jahr der Zuwendung zum Tragen, er kann daher im Falle der Verteilung der steuerpflichtigen Zuwendungen in den dem Zuwendungsjahr folgenden Jahren für den verteilten Betrag nicht in Anspruch genommen werden.

Beispiel:

Stiftungsurkundenmäßig Begünstigte der Belegschaftsbeteiligungsstiftung sind nur die Arbeiter des Stifterunternehmers. Das Stifterunternehmen beschäftigt 50 Arbeiter und 100 Angestellte. Im Jahr 01 wendet das Stifterunternehmen Anteile im Wert von 100.000 Euro und budgetierte Verwaltungskosten von 3.500 Euro zu. Da Begünstigte nur die Arbeiter des Stifterunternehmens sind, kann die Belegschaftsbeteiligungsstiftung einen Betrag von höchstens 73.000 Euro steuerfrei belassen. Der Wert der zugewendeten Anteile übersteigt den Betrag von 73.000 Euro. Der übersteigende Wert in Höhe von 27.000 Euro und die Verwaltungskosten in Höhe von 3.500 Euro sind zu versteuern, werden aber auf 10 Jahre verteilt. Im Jahr der Zuwendung und in den Folgejahren ist ein Betrag von 3.050 Euro zu versteuern, ein steuerfreier Betrag kann nicht mehr geltend gemacht werden.

Rz 180
Erfolgen in späteren Jahren weitere Zuwendungen, kann für diese Zuwendungen der steuerfreie Betrag wieder in Anspruch genommen werden.

Beispiel:

Stiftungsurkundenmäßig Begünstigte der Belegschaftsbeteiligungsstiftung sind nur die Arbeiter des Stifterunternehmers. Das Stifterunternehmen beschäftigt 50 Arbeiter und 100 Angestellte. Im Jahr 01 wendet das Stifterunternehmen Anteile im Wert von 100.000 Euro und Verwaltungskosten von 3.500 Euro zu. Da Begünstigte nur die Arbeiter des Stifterunternehmens sind, kann die Belegschaftsbeteiligungsstiftung einen Betrag von höchstens 73.000 Euro steuerfrei belassen. Der Wert der zugewendeten Anteile übersteigt den Betrag von 73.000 Euro. Der übersteigende Wert in Höhe von 27.000 Euro und die Verwaltungskosten in Höhe von 3.500 Euro sind zu versteuern, werden aber auf 10 Jahre verteilt. Im Jahr 01 ist ein Betrag von 3.050 Euro zu versteuern.

Im Jahr 02 wendet das Stifterunternehmen weitere Anteile im Wert von a) 70.000 Euro b) 100.000 Euro zu. Im Fall a) fallen 70.000 Euro unter den steuerfreien Betrag, zu versteuern sind 3.050 Euro (1/10 aus dem Jahr 01). Im Fall b) sind 73.000 Euro steuerbefreit, für den übersteigenden Betrag besteht ein Wahlrecht auf Versteuerung zur Gänze oder Verteilung. Wird der übersteigende Betrag zur Gänze der Besteuerung unterworfen, sind 30.050 Euro (1/10 aus dem Jahr 01 in Höhe von 3.050 Euro zuzüglich 27.000 Euro aus dem Jahr 02) zu versteuern. Wird der übersteigende Betrag ebenfalls auf 10 Jahre verteilt, sind 5.750 Euro (1/10 aus dem Jahr 01 in Höhe von 3.050 Euro zuzüglich 1/10 aus dem Jahr 02 in Höhe von 2.700 Euro) zu versteuern.

4.4.4 Wechsel in der Stiftungseigenschaft

Rz 181
Siehe Rz 145.

4.4.5 Auflösung und Abwicklung

Rz 182
Siehe Rz 151 ff.

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