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3.5 Sparkassen- und Versicherungsvereinsstiftungen

BMFBMF-010200/0011-VI/6/200916.11.2009

3.5.1 Allgemeines

Rz 129
Sparkassen- und Versicherungsvereinsstiftungen sind eigennützige Privatstiftungen, auf die daher die vorstehenden Ausführungen anzuwenden sind.

§ 13 Abs. 5 KStG 1988 enthält für den Fall der Umwandlung einer anteilsverwaltenden Sparkasse in eine Sparkassenstiftung bzw. eines anteilsverwaltenden Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit folgende Sonderregelungen:

3.5.2 Folgen der Umwandlung einer anteilsverwaltenden Sparkasse bzw. eines anteilsverwaltenden Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit

Rz 130
Rz 131
Rz 132
Rz 133
Rz 134
Rz 135
Rz 136

Beispiel (gilt auch für Versicherungsvereinsstiftungen):

Die anteilsverwaltende Sparkasse A hält 100 Prozent der Aktien an der XY-Sparkassen AG, Buchwert 100.000; die anteilsverwaltende Sparkasse A beschließt ihre Umwandlung in eine Sparkassenstiftung A zum 31.07.00; die auf die Beteiligung XY-Sparkassen AG entfallenden stillen Reserven im Zeitpunkt der Umwandlung betragen 200.000, die Sparkassenstiftung setzt die Beteiligung mit 300.000 ertragsteuerlich an, die stillen Reserven von 200.00 hat sie bei der XY-Sparkassen AG evident zu halten.

Variante a):

Im Jahr 03 beschließt sie eine Kapitalerhöhung um 100 Prozent und verzichtet unentgeltlich zu Gunsten der B-AG auf Zeichnung der Anteile, dadurch sinkt ihr Beteiligungsausmaß an der XY-Sparkassen AG auf 50 Prozent herab. Da kein sonstiges Ausscheiden vorliegt, kommt es auch nicht zu einer Versteuerung von 50 Prozent der evident gehaltenen stillen Reserven in Höhe von 100.000.

Variante b):

Im Jahr 03 bringt sie die 100 Prozent Anteile an der XY-Sparkassen AG in die zu 100 Prozent der B-AG gehörende Z-GmbH ein und erhält dafür 10 Prozent Anteile an der Z-GmbH. Die Z-GmbH steht bei ihr mit 300.000 zu Buche, die stillen Reserven in Höhe von 200.000 sind von der Sparkassenstiftung A nunmehr bei der Z-GmbH evident zu halten. Veräußert die Sparkassenstiftung A die 10 Prozent Anteile an der Z-GmbH im Jahr 06 um 250.000, fällt zwar keine Zwischensteuer an, die stillen Reserven in Höhe von 200.000 unterliegen jedoch in voller Höhe der 25 Prozent Körperschaftsbesteuerung. Werden die Anteile im Jahr 06 um 400.000 veräußert, fällt in Höhe von 100.000 Zwischensteuer und in Höhe der stillen Reserven von 200.000 25 Prozent Körperschaftsteuer an.

Rz 137
Da sich die verschobene Steuerpflicht auf die zum Umwandlungsstichtag bestehenden und in Evidenz genommenen stillen Reserven bezieht, hat die Versteuerung unabhängig davon zu erfolgen, ob die Veräußerung bzw. das Ausscheiden im Veräußerungsjahr bzw. Jahr des Ausscheidens zu einem Überschuss führt oder nicht. Das folgende Beispiel gilt auch für Versicherungsvereinsstiftungen.

Beispiel:

Die anteilsverwaltende Sparkasse B hält eine 100 Prozent-Beteiligung an der A-GmbH ertragsteuerlicher Buchwert € 35.000. Sie beschließt ihre Umwandlung in eine Sparkassenstiftung zum 31.12. 01; Teilwert der Beteiligung an der A-GmbH zum Umwandlungsstichtag € 100.000; die Sparkasse optiert für die Verschiebung der Besteuerung. Die Sparkassenstiftung veräußert die Beteiligung zu einem Veräußerungserlös von a) € 150.000, b) € 100.000, c) € 50.000 im Jahr 03 (aus Vereinfachungsgründen wird unterstellt, dass bei der Veräußerung keine Werbungskosten angefallen sind. Werbungskosten sind bei der Ermittlung des zwischensteuerpflichtigen Veräußerungsüberschusses zu berücksichtigen).

Lösung:

Im Fall a) lukriert die Sparkassenstiftung im Jahr 03 einen zwischensteuerpflichtigen Veräußerungsüberschuss von € 50.000 (Veräußerungserlös von € 150.000 abzüglich Teilwert von € 100.000), der gemäß § 13 Abs. 4 KStG 1988 übertragen werden kann (siehe Rz 111 ff), € 65.000 entfallen auf die Entnahme anlässlich der Umwandlung (Buchwert von € 35.000 abzüglich Teilwert von € 100.000) und sind im Jahr 03 mit 25 Prozent zu versteuern;

im Fall b) entsteht 03 kein zwischensteuerpflichtiger Veräußerungsüberschuss (Veräußerungserlös € 100.000 abzüglich Teilwert € 100.000) € 65.000 entfallen auf die Entnahme anlässlich der Umwandlung (Buchwert von € 35.000 abzüglich Teilwert von € 100.000) und sind im Jahr 03 mit 25 Prozent zu versteuern;

im Fall c) entsteht 03 ein Verlust aus der Veräußerung der Beteiligung (Veräußerungserlös € 50.000 abzüglich Teilwert € 100.000), der andere im selben Jahr anfallende Überschüsse aus Beteiligungsveräußerungen im Sinne des § 31 EStG 1988 ausgleichen kann. Jene € 65.000, die anlässlich der umwandlungsbedingten Entnahme als stille Reserven aufgedeckt wurden (Buchwert von € 35.000 abzüglich Teilwert von € 100.000) müssen im Jahr 03 in voller Höhe mit 25 Prozent versteuert werden.

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