Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 |
Schlagworte: | Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards |
Verweise: | BMF 08.10.2008, BMF-280000/0087-IV/2/2008 |
6. FAMILIENLASTENAUSGLEICH-BEIHILFEN
6.1. Anwendungsbereich
Ziel des Familienlastenausgleiches ist, Familien nach familienbezogenen Kriterien durch bestimmte Leistungen wirtschaftlich zu fördern.
Familienleistungen werden in Form der Familienbeihilfe, der Ausgleichszahlung, der Differenzzahlung, der Schulfahrtbeihilfe und der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge über das Beihilfenverfahren ausgezahlt.
Der Vollzug der Zuerkennung, Anspruchsüberprüfung und Rückforderung dieser Beihilfen obliegt der Finanzverwaltung, wobei die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden sind, sofern nicht die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) anderes vorsehen.
6.2. Erledigung im Bereich Familienbeihilfe
Definition
Die Erledigung beurteilt einen Fall nach formellen und materiellrechtlichen Gesichtspunkten, ob Beihilfen nach den legistischen Vorgaben zustehen, zugestanden sind bzw. zustehen werden. Gleichzeitig umfasst sie die EDV-mäßige Erfassung aller relevanten Daten.
6.2.1. Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe
Standard
Wurde ein Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ein Kind oder für mehrere Kinder eingebracht, ist zu prüfen:
- ob der/die Antragsteller/in für ein weiters Kind (für weitere Kinder) bereits Familienbeihilfe bezieht,
- ob diese Auszahlung seit der letzten Überprüfung zurecht erfolgt ist oder
- ob gegebenenfalls die Familienbeihilfe zurückzufordern ist,
- ob für das Kind/die Kinder, für das/die Familienbeihilfe nun geltend gemacht wird, ab dem Zeitpunkt der Neubeantragung Familienbeihilfenanspruch besteht und
- wie lange die Familienbeihilfe zu gewähren oder ob der Antrag gegebenenfalls abzuweisen ist
- sollte noch für weitere Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, ist festzulegen, welche Unterlagen bei künftigem Ablauf der Beihilfenbefristung für das Kind/die Kinder beigebracht werden sollen, das Anlass für die Erstellung des nächsten Überprüfungsschreibens ist.
Erscheint es nach Lage des Falles zweckmäßig, können auch zusätzlich Unterlagen für das/die Kind/er abverlangt werden, für das/die eine längere Befristung vorgesehen ist.
6.2.2. Antrag auf Wegfall der Familienbeihilfe
Standard
Wurde ein Antrag auf Wegfall der Familienbeihilfe für ein oder mehrere Kinder eingebracht, ist zu prüfen:
- ob die Auszahlung seit der letzten Überprüfung zurecht erfolgt ist oder
- ob die Familienbeihilfe zurückzufordern ist.
Ist keine Rückforderung notwendig, ist die Beihilfenzahlung einzustellen.
Sollte noch für weitere Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, ist festzulegen, welche Unterlagen bei künftigem Ablauf der Beihilfenbefristung für jenes Kind beigebracht werden sollen, das Anlass für die Erstellung des nächsten Überprüfungsschreibens sind.
6.2.3. Überprüfungsschreiben im Bereich Familienbeihilfe
Definition
Die Familienbeihilfe wird im Regelfall im Voraus ausbezahlt und der Anspruch für abgelaufene Zeiträume im Nachhinein überprüft.
Vor Auslaufen einer Beihilfenbefristung wird daher zu diesem Zweck programmgesteuert ein Überprüfungsschreiben an den Familienbeihilfebezieher/die Familienbeihilfebezieherin gesandt.
Standard
An Hand der vorausgefüllten und von der Beihilfen beziehenden Person aktualisierten Daten im Überprüfungsschreiben und der beigefügten Unterlagen, sowie unter Nutzung von Informationen aus interner und externer Datenbanken oder anderer Ermittlungstätigkeiten (Telefonat, Vorhalt, etc.) ist zu prüfen:
- ob für das Kind, das Anlass für die Erstellung des Überprüfungsschreibens war und für weitere Kinder seit der letzten Überprüfung ein Familienbeihilfenanspruch bestanden hat oder
- ob die Familienbeihilfe rückzufordern ist;
- ob und wie lange die Familienbeihilfe weiterzugewähren ist oder
- ob die Familienbeihilfe einzustellen ist.
Die Beihilfe ist einzustellen, wenn nach Nutzung von Informationen aus interner und externer Datenbanken ermittelt werden konnte, dass Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur letzten Auszahlung bestanden hat und die Voraussetzungen für die Weitergewährung (mangels Mitwirkung des/der Beihilfenbeziehers/Beihilfenbezieherin) nicht gegeben sind bzw. festgestellt werden können.
6.2.4. Befristung im Bereich Familienbeihilfe
Definition
Die Zuerkennung der Familienbeihilfe erfolgt für einen bestimmten Zeitraum, der sowohl in der Vergangenheit als auch/oder in der Zukunft liegen kann.
Standard
Die Familienbeihilfe ist, sofern nicht ein Antrag für rückwirkende Zeiträume vorliegt, befristet im Vorhinein zu gewähren.
Die künftige Befristung ist im Rahmen des Gesamtbildes des Einzelfalles zu sehen, das sich aus den Angaben des/der Antragstellers/Antragstellerin, den Beilagen und dem Ergebnis von Abfragen in internen und externen Datenbanken unter Beachtung der legistischen Vorgaben ergibt.
Die Befristung der (erhöhten) Familienbeihilfe ist zusätzlich von dem im Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens (BSB) angegebenen Termin für die Nachuntersuchung abhängig zu machen.
Wurde kein Termin für die Nachuntersuchung angeführt, ist die (erhöhte) Familienbeihilfe maximal für fünf Jahre zu gewähren.
6.2.5. Erhöhte Familienbeihilfe
Definition
Eine Erhöhung des Grundbetrages der Familienbeihilfe steht für ein Kind zu, wenn es eine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 aufweist oder wenn es im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Standard
Die (erhöhte) Familienbeihilfe ist unter Berücksichtigung der übrigen legistischen Vorgaben für die Zeit bis zum Termin, der im Gutachten für die Nachuntersuchung angegeben ist, zu gewähren und gegebenenfalls ist eine neuerliche Anforderung einer BSB-Bescheinigung vorzumerken.
Ist eine Nachuntersuchung nicht erforderlich, da eine dauernde Behinderung vorliegt, ist die (erhöhte) Familienbeihilfe für maximal fünf weitere Jahre zu gewähren und keine neuerliche Anforderung einer BSB-Bescheinigung vorzumerken.
6.2.6. Antrag auf Gewährung der Differenzzahlung
Definition
Die Differenzzahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe geleistet. Die Differenzzahlung wird auf Grund der Verordnung 1408/71 und der Durchführungsverordnung 574/72 ausbezahlt (Kinder in anderem EWR-Bereich/Schweiz). Der/die Antragsteller/in muss im Inland einer beruflichen Tätigkeit im Sinne der genannten Verordnung nachgehen.
Standard
Die Differenzzahlung ist grundsätzlich einmal jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres zuzuerkennen.
Erlischt der Beihilfenanspruch im anderen EWR-Staat/Schweiz unterjährig, kann die Gewährung der Differenzzahlung auch vor Ablauf des Kalenderjahres erfolgen.
Der Auszahlungsbetrag ist durch Gegenüberstellung der inländischen und der ausländischen Familienleistung pro Monat zu ermitteln.
6.2.7. Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung
Definition
Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe geleistet. Zusätzlich wird der Kinderabsetzbetrag ausbezahlt, auch wenn die inländische Familienbeihilfe geringer als die ausländische Beihilfe ist.
Es muss Anspruch nach dem FLAG 1967 bestehen (Kinder im Inland) und es darf kein Ausschließungsgrund nach § 4 Abs. 1 FLAG 1967 oder § 5 Abs. 4 FLAG 1967 bestehen.
Standard
Die Ausgleichszahlung ist grundsätzlich einmal jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres zuzuerkennen.
Erlischt der Beihilfenanspruch im anderen Staat unterjährig, kann die Gewährung der Ausgleichszahlung auch vor Ablauf des Kalenderjahres erfolgen.
Der Auszahlungsbetrag ist durch Gegenüberstellung der inländischen und der ausländischen Familienleistung pro Monat zu ermitteln.
Arbeitsbehelf
Unterschied zwischen Ausgleichs- und Differenzzahlung
Ausgleichszahlung | Differenzzahlung |
grundsätzlich muss Anspruch gem. FLAG 1967 bestehen (Kind/er im Inland) | Anspruch gem. VO/EWG nach dem Beschäftigungslandprinzip (Kind/er in anderem EWR Staat/Schweiz) |
kein Ausschließungsgrund aufgrund des § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 4 FLAG 1967 | Beschäftigung in Österreich |
Unterschiedsbetrag zwischen ausländischer und inländischer Familienbeihilfe + zusätzliche Auszahlung des Kinderabsetzbetrages (auch wenn die inländische Familienbeihilfe geringer ist) | die ausländischen Familienleistungen werden den inländischen Leistungen (Familienbeihilfe und Kinderansetzbetrag) gegenübergestellt |
6.2.8. Rückforderungen im Bereich Familienbeihilfe
Definition
Zu Unrecht bezogene Beihilfen sind zurückzuzahlen. Die Rückzahlung kann an das Finanzamt nach den Bestimmungen der BAO erfolgen. Der Rückforderungsbetrag der Familienbeihilfe kann auch nach § 26 FLAG 1967 auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfe angerechnet werden.
Sofern die Familienbeihilfe durch einen Selbstträger ausgezahlt wurde, hat die Rückzahlung der Familienbeihilfe an den Selbstträger zu erfolgen. (entfällt ab 1. Juni 2008).
Standard
Wurde Beihilfe zuerkannt und wird im Nachhinein festgestellt, dass für einen bestimmten Zeitraum kein Anspruch bestand, ist diese mittels Bescheid rückzufordern.
Unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, von der Rückforderung der Familienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967 Abstand zu nehmen. In diesem Fall ist eine Sachverhaltsdarstellung an das BMGFJ zu übermitteln. Keinesfalls ist bis zum Einlangen der Rückmeldung die Familienbeihilfe vorzuschreiben.
6.2.9. Nachweise im Bereich Familienbeihilfe
Standard
Nachweise (Beweismittel) dürfen nicht zusätzlich in Papierform abverlangt werden, sofern die erforderlichen Informationen aus internen oder externen Datenbanken entnommen werden können.
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 |
Schlagworte: | Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards |
Verweise: | BMF 08.10.2008, BMF-280000/0087-IV/2/2008 |