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Organisationshandbuch der Finanzverwaltung - OHB

BMFBMF-280000/0021-IV/2/20087.7.20082008Organisationshandbuch der Finanzverwaltung - OHB

Das Organisationshandbuch (OHB) aktualisiert und ergänzt die bestehenden Dienst- und Organisationsvorschriften. Dabei wurden diese an die neuen Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufe angepasst und unter Voranstellen von wichtigen Kriterien wie Außenwirksamkeit, Steuerung und Sicherheit zusammengefasst und neu gegliedert.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975

Schlagworte:

Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards

Verweise:

BMF 08.10.2008, BMF-280000/0087-IV/2/2008

8.14. Prüfungsabschluss

Definition

Der Prüfungsabschluss umfasst jene Maßnahmen, die im Anschluss an die eigentlichen Prüfungshandlungen des/der Prüfers/in zu setzen sind - beginnend mit den Vorbereitungen für die Abhaltung der Schlussbesprechung.

Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 149 bis 150 BAO ist jeder Prüfungsfall, für den ein Prüfungsauftrag erteilt wurde, formell abzuschließen.

8.14.1. Schlussbesprechung

Standard

Nach Beendigung der Prüfungshandlungen und allfälliger Vorbesprechungen ist eine Schlussbesprechung abzuhalten. Sie dient der Wahrung des Parteiengehörs und der Erörterung der Prüfungsergebnisse.

Zur Schlussbesprechung sind der/die Abgabepflichtige/ Dienstgeber/in und sein/e steuerlicher Vertreter/in unter Setzung einer angemessenen Frist zu laden. Liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so ist die Ladung mit Zustellnachweis zuzustellen.

Werden bei der Schlussbesprechung die steuerlichen/abgaberechtlichen Verhältnisse mehrerer Abgabepflichtiger/Dienstgeber/innen behandelt, ist sicherzustellen, dass die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gewahrt bleibt.

Unterbrechung der Schlussbesprechung

Standard

Ergibt die Schlussbesprechung auf Grund von Einwendungen oder Beweisanträgen, dass weitere Prüfungshandlungen (Sachverhaltsermittlungen, Beweisaufnahmen usw.) erforderlich sind, ist die Schlussbesprechung zu unterbrechen.

Nach Wegfall des Grundes für die Unterbrechung ist neuerlich ein Termin für die Fortsetzung der Schlussbesprechung festzulegen.

Entfall der Schlussbesprechung

Die Schlussbesprechung kann entfallen (§ 149 BAO):

Niederschrift über die Schlussbesprechung/Rechtsmittelverzicht

Standard

Über den Inhalt der Schlussbesprechung und einen allfälligen Rechtsmittelverzicht ist eine Niederschrift im Sinne der §§ 87 f BAO aufzunehmen. Dabei sind die Prüfungsfeststellungen zu beurkunden.

Werden Einwendungen erhoben oder Beweisanträge gestellt, denen nicht entsprochen wird, so ist dies in der Niederschrift gesondert festzuhalten.

Im Fall eines Rechtsmittelverzichts sind dem/der Abgabepflichtigen der Inhalt der zu erwartenden Bescheide, bei Abgabenbescheiden die Grundlagen der Abgabenfestsetzung, die Höhe der Abgabe und die Abweichung von den bisherigen Festsetzungen bekannt zu geben. Wird der Rechtsmittelverzicht (in der Regel im Rahmen der Schlussbesprechung) erklärt, so ist darüber eine eigene Niederschrift im Sinne der §§ 87 ff BAO aufzunehmen, wobei eine Ausfertigung der Niederschrift (im Regelfall zusammen mit der Niederschrift über die Schlussbesprechung) dem/der Abgabepflichtigen/Dienstgeber/in bzw. dem/der steuerlichen Vertreter/in auszufolgen ist.

Wird die Unterfertigung der Niederschrift verweigert, ist dies unter Angabe der Gründe in der Niederschrift festzuhalten.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Lohnsteuerprüfung (LSt, DB, DZ) kann der/die Abgabepflichtige/ Dienstgeber/in gemäß § 255 BAO auf die Einbringung eines Rechtsmittels vor Erlassung des Bescheides verzichten. Im SV-Verfahren ist ein Rechtsmittelverzicht nicht vorgesehen.

Betriebsprüfung-Zoll Rechtsmittelverzicht

Standard

Im Bereich der Eingangsabgaben verzichtet der/die Beteiligte sowohl auf die Erhebung eines Rechtsbehelfs als auch auf einen Antrag gemäß Artikel 236 Zollkodex, die Möglichkeit der amtswegigen Erstattung gemäß Artikel 236 Zollkodex bleibt der Behörde weiter offen.

Verbindliche Zusagen

Standard

Zusagen im Abgaben oder Finanzstrafverfahren (zB über Straffreiheit, Einhebungs- und Einbringungsmaßnahmen, ein sonstiges künftiges Verhalten der Behörde) sind gesetzlich nicht vorgesehen, rechtsunwirksam und daher zu unterlassen.

8.14.2. Änderungen/Berichtigungen nach der Schlussbesprechung

Standard

Mit der Schlussbesprechung ist das Prüfungsverfahren beendet. Stellt der/die Abgabepflichtige nach der Schlussbesprechung (ergänzende) Beweisanträge oder erhebt er/sie noch nicht bekannte Einwendungen, dann ist über die Aufnahme von Beweisen nach § 183 BAO zu entscheiden.

Ergeben sich Abweichungen gegenüber dem Ergebnis der Schlussbesprechung, so sind diese Abweichungen dem/der Abgabepflichtigen/ Dienstgeber/in bekannt zu geben. Zur Klärung einzelner Sachverhalte oder Sachverhaltselemente können Erhebungen oder Nachschauen durchgeführt werden. Abweichungen von dem, bei der Schlussbesprechung erörterten Prüfungsergebnis sind, wenn möglich, im Prüfungsbericht zu berücksichtigen; andernfalls sind die Bescheide ergänzend gesondert zu begründen.

Sind darüber hinausgehende Prüfungshandlungen erforderlich, so können diese nur nach Maßgabe des § 148 Abs. 3 BAO (Wiederholungsprüfung) gesetzt werden.

8.14.3. Ablage von ACL-Daten nach Prüfungsabschluss

Standard

Nach Abschluss der Prüfung sind zu löschen:

Der "vollständige", also der vom Unternehmen übergebene Datenbestand. Die vollständigen Ursprungsdaten - in Analogie zur Papierform (zB gesamtes Journal, gesamtes Hauptbuch, alle Registrierkassenrollen, etc.) - sind nicht aufzubewahren sondern zu löschen, ausgenommen das Aufbewahren ist zur Dokumentation einer Prüfungsfeststellung nötig und unumgänglich.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975

Schlagworte:

Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards

Verweise:

BMF 08.10.2008, BMF-280000/0087-IV/2/2008

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