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Organisationshandbuch der Finanzverwaltung - OHB

BMFBMF-280000/0021-IV/2/20087.7.20082008Organisationshandbuch der Finanzverwaltung - OHB

Das Organisationshandbuch (OHB) aktualisiert und ergänzt die bestehenden Dienst- und Organisationsvorschriften. Dabei wurden diese an die neuen Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufe angepasst und unter Voranstellen von wichtigen Kriterien wie Außenwirksamkeit, Steuerung und Sicherheit zusammengefasst und neu gegliedert.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975

Schlagworte:

Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards

Verweise:

BMF 08.10.2008, BMF-280000/0087-IV/2/2008

3. Bereichsübergreifende Themen

3.1. Telefon/Kundenverkehr/Auskunft

Definition

Darunter ist die aktenbezogene (fachliche) Auskunftserteilung zu verstehen, die nicht im Infocenter (IC) erledigt werden kann.

Standard

Die Auskunftserteilung an die Kunden/innen ist mittels Vereinbarung zwischen dem Team IC und den übrigen Teams (AS, AV, BV, GV u. FB) sicherzustellen.

3.2. Vorhalt

Definition

Ein Vorhalt (§ 161 BAO) wird zur Klärung von Sachverhalten (Bedenkenvorhalt) und zur Anforderung von Unterlagen (Ergänzungsauftrag) im Zuge des Ermittlungsverfahrens verwendet. Darüber hinaus wird ein Vorhalt auch erlassen, wenn die Abgabenbehörde beabsichtigt, von den Abgabenerklärungen wesentlich abzuweichen. Der/Dem Abgabepflichtigen wird dadurch die Gelegenheit zur Stellungnahme geboten (Wahrung des Parteiengehörs). Vorhalte können von Sachbearbeiter/innen durch Unterstützung der EDV elektronisch oder händisch (durch Verwendung bestehender Papierformulare) erlassen werden

Standard

3.3. Akteneinsicht

Definition

Parteien(-vertretern/innen) ist auf Antrag (mündlich/schriftlich) zur Geltendmachung ihrer abgabenrechtlichen Interessen und zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten. Dies ist zu verweigern, wenn durch die Akteneinsicht in Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe oder sonstige Schriftstücke eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeigeführt würde (§ 90 BAO).

Standard

3.4. Abänderung von Bescheiden

Definition

Unter Abänderung/Berichtigung von Bescheiden (§ 293 bis § 302 BAO) ist die verfahrensrechtliche Möglichkeit zu verstehen, Bescheide - auch nach deren Rechtskraft - zu berichtigen oder abzuändern. Weiters besteht die Möglichkeit, Bescheide durch eine Wiederaufnahme von Verfahren oder durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufzuheben und durch neue zu ersetzen (§ 303 bis § 310 BAO). Abänderungen sind entweder von Amts wegen vorzunehmen oder unterliegen frist- und formgebundener Anträge.

Standard

 

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975

Schlagworte:

Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards

Verweise:

BMF 08.10.2008, BMF-280000/0087-IV/2/2008

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